263auch der für das Schulwesen ihres Orts insbesondere ergangenenVorschriften auf das genaueste zu achten. Sie dürfen nur solcheHülfslehrer und Hülfslehrerinnen, deren wissenschaftliche und sitt-liche Befähigung auf die im §. 2 und 3, und wenn von Auslän-dern die Rede ist, auf die im §. 6 vorgeschriebene Weise aner-kannt ist, wählen, und müssen, so oft sie Lehrer und Lehrerinnenentlassen, oder neue annehmen, der ihnen vorgesetzten Ortsschul-behörde davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranstaltetenöffentlichen Prüfungen haben sie die Ortsschulbehörde vorher ein-zuladen. Wollen sie ihre Privatschule oder Privat=Erziehungs-Anstalt aufgeben, so sind sie verpflichtet, solches drei Monate vor-her unter Zurückgabe ihres Erlaubnißscheins der Ortsschulbehördeſchriftlich zu melden.Bestrafung etwaniger Unregelmäßigkeiten.§. 10. Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen undPrivat=Erziehungs=Anstalten, so wie ihre Hülfslehrer und Hülfs-lehrerinnen können, wenn sie den aus ihrem Erlaubnißschein her-vorgehenden Obliegenheiten nicht nachkommen, von der Ortsschul-behörde durch Verweise und von der Königlichen Regierung durchGeldstrafen bis zur Höhe von Zwanzig Thalern, und falls wie-derholte Geldstrafen unwirksam bleiben, durch Entziehung desErlaubnißscheins bestraft werden.Warte=Schulen.§. 11. Warte=Schulen, welchen Kinder, die das schulpflich-tige Alter noch nicht erreicht haben, anvertraut werden, sind alsErziehungs=Anstalten zu betrachten, und stehen als solche unterder Aufsicht der Ortsschulbehörde. Die Anlegung solcher Warte-Schulen ist nur verheiratheten Personen oder ehrbaren Wittwenzu gestatten, welche von unbescholtenen Sitten und zur erstenErziehung der Kinder geeignet, und deren Wohnungen geſundund hinlänglich geräumig sind.Die Ortsschulbehörde ertheilt die Erlaubniß zur Einrichtungder Warte=Schulen, und hat dahin zu sehen, daß in denselbendie Kinder nicht länger als bis zum gesetzlichen schulfähigen Alterverbleiben.Schulen für weibliche Handarbeiten.§. 12. Schulen für die Anweisung in weiblichen Handar-beiten stehen unter der Aufsicht der Ortsschulbehörde, welche dieErlaubniß zur Anlegung derselben, vorzüglich mit Berücksichtigungder sittlichen Unbescholtenheit der Lehrerinnen, zu ertheilen, auchdahin zu sehen hat, daß Kinder, welche noch schulpflichtig sind,durch Theilnahme der Unterweisung in Handarbeiten nicht amvorschriftsmäßigen Schulbesuche gehindert werden.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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263
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