262deren, eine Ausnahme rechtfertigenden Fällen nur mit ausdrück-licher Genehmigung des Ministeriums der Geistlichen= und Un-terrichts=Angelegenheiten ertheilt werden. Prediger und öffentlicheLehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privatschulenund Privat=Erziehungs=Anstalten befugt; sie bedürfen vielmehrhierzu einer besondern Erlaubniß, die sie auf die im §. 4 vorge-schriebene Weise nachzusuchen haben.Beaufsichtigung der Privatschulen und Privat-Erziehungs=Anstalten.§. 7. Alle Privatschulen und Privat=Erziehungs=Anstaltensind ganz so, wie die öffentlichen Schulen derselben Gattung,zunächst der Aufsicht der Orts=Schulbehörde, und in höherer In-stanz der Aufsicht der dem Schulwesen des Kreises und des Re-gierungsbezirks vorgesetzten Königlichen Behörden unterworfen.Diese Aufsicht soll sich nicht blos im Allgemeinen auf die Handhabungder Schulzucht und den Gang des Unterrichts, sondern auch imBesondern auf die Einrichtung des Lehrplans, die Wahl derHülfslehrer, Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehrmethode, Schul-geſetze, die Zahl der Schüler und ſelbſt auf das Lokale der Pri-vatschulen und Privat=Erziehungs=Anstalten erstrecken.Zeigen sich in solchen Anstalten Verkehrtheiten und Miß-bräuche, welche die Jugend verbilden können, oder ihrer Sitt-lichkeit und Religiösität Gefahr drohen, wird die Jugend vernach-lässigt, oder ist sie unfähigen und schlechten Lehrern anvertraut,und wird ein solcher Uebelstand auf die Erinnerung der Orts-Schulbehörde nicht abgestellt, so ist dieselbe verpflichtet auf eineUntersuchung bei der Königlichen Regierung anzutragen und dieletztere ist befugt, nach Befinden der Umstände den Erlaubniß-schein zurückzunehmen und die Privatschule und Privat=Erziehungs-Anstalt schließen zu lassen.Jahresbericht über die Privatschulen und Privat-Erziehungs⸗Anſtalten.§. 8. Die Königliche Regierung hat am Schlusse einesjeden Jahres über den Zustand der in ihrem Bezirke vorhandenenPrivatschulen und Privat⸗Erziehungs⸗Anſtalten, die wiſſenſchaft-liche und sittliche Qualifikation ihrer Vorsteher und Hülfslehrer,und die Zahl der, diesen Privat=Anstalten anvertrauten Jugendan das Ministerium der Geistlichen= und Unterrichts=Angelegen-heiten zu berichten.Verpflichtung der Vorsteher und Vorsteherinnen vonPrivatschulen und Privat=Erziehungs=Anstalten.§ 9. Die Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulenund Privat=Erziehungs=Anstalten sind verpflichtet, sich nicht nurnach dem Inhalte des ihnen ertheilten Erlaubnißscheins, sondern
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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262
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