261del von der Obrigkeit und dem Geistlichen des Orts, wo siesich während der letzten drei Jahre aufgehalten haben, vortheil-hafte Zeugnisse beibringen können.Wie die Erlaubniß zur Anlegung von Privatschulenund Privat=Erziehungs=Anstalten nachzusuchen.§. 4. Die Gesuche um Erlaubniß zur Anlegung oder Fort-setzung einer Privatschule oder einer Privat=Erziehungs=Anstaltsind unter Einreichung eines Lebenslaufs, der über die Bildung,die wissenschaftliche und sittliche Befähigung der Bewerber (§ 2und 3) sprechenden Zeugnisse und des Einrichtungsplans der frag-lichen Anstalt bei der Orts=Schulbehörde anzubringen, welche dieetwa noch erforderlichen Ermittelungen zu veranlassen, an dieKönigliche Regierung über das Gesuch zu berichten, und wenndemselben kein Bedenken entgegensteht, die Ausfertigung des Er-laubnißscheins in Antrag zu stellen hat.Ertheilung der Erlaubniß, Dauer und Gültigkeitderselben.§. 5. Findet die Königl. Regierung kein Bedenken dem An-trage zu willfahren, so fertigt sie unter Berücksichtigung der inden eingereichten Zeugnissen enthaltenen Umstände, und mit ge-nauer Bestimmung der Gattung der Schule, welche dem betref-fenden Bewerber zu eröffnen gestattet sein soll, auf den Grunddes eingereichten Plans den Erlaubnißschein aus, und bringt denInhalt desselben durch das Regierungs=Amtsblatt zur öffentlichenKenntniß. Jede Erlaubniß zur Anlegung einer Privatschule undPrivat=Erziehungs=Anstalt ist widerruflich. Jeder zur Anlegungeiner Privatschule und Privat=Erziehungs=Anstalt ertheilte Erlaub-nißschein ist nur für den gültig, auf dessen Namen er lautet.Wird eine Privatſchule oder Privat⸗Erziehungs⸗Anſtalt ſechsMonate hindurch nicht gehalten, so ist zu ihrer Wiedereröffnung,falls nicht dringende Hindernisse, z. B. Krankheiten, den Still-stand der Anstalt verursacht haben, ein neuer Erlaubnißschein er-forderlich.Nähere Bestimmungen in Betreff der zu ertheilendenErlaubniß.§. 6. Personen, welche wegen Theilnahme an unerlaubtenVerbindungen von der Anstellung im Staatsdienste ausgeschlossenſind, darf die Gründung oder Fortſetzung von Privatſchulen oderPrivat=Erziehungs=Anstalten gar nicht, Ausländern aber nur nachvorgängiger Genehmigung des Ministeriums des Innern und derPolizei gestattet werden. Unverheiratheten Männern soll die Er-laubniß, eine Privatschule oder eine Privat=Erziehungs=Anstaltfür die weibliche Jugend zu errichten oder eine bestehende Anstaltdieser Art fortzusetzen, der Regel nach versagt, und nur in beson-
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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261
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