260sich zu vereinigen. Das Staatsministerium hat diese für denganzen Umfang der Monarchie in Anwendung zu bringendenVorschriften durch die Gesetz=Sammlung bekannt zu machen.Berlin, 10. Juni 1834.Friedrich Wilhelm.An das Staatsministerium.2. Instruction zur Ausführung derselben.Abschnitt I. Die Privatschulen und Privat-Erziehungs=Anstalten.Wo ſie zuläßig ſind.§. 1. Privatschulen und Privat=Erziehungs=Anstalten sollennur da, wo sie einem wirklichen Bedürfnisse entsprechen, alsonur an solchen Orten gestattet werden, wo für den Unterrichtder schulpflichtigen Jugend durch die öffentlichen Schulen nichtausreichend geſorgt iſt.Erfordernisse zur Anlegung von Privatschulen undPrivat⸗Erziehungs⸗Anſtalten.a) Wissentschaftliche Befähigung.§. 2. Diejenigen Personen, welche eine Privatschule odereine Privat=Erziehungs=Anstalt gründen, oder eine solche beste-hende fortsetzen wollen, haben zuvörderst ihre wissenschaftlicheBefähigung zur Leitung einer solchen Anstalt ganz in derselbenWeiſe, wie die in öffentlichen Schulen anzuſtellenden Lehrerund Lehrerinnen, durch ein genügendes Zeugniß der betreffendenPrüfungsbehörde darzuthun. Behufs der Erlangung eines solchenZeugnisses, müssen sie nach der Klasse der Privatschulen oderder Privat=Erziehungs=Anstalten, zu welchen die Anstalt, welchesie anlegen oder fortsetzen wollen, zu rechnen ist, sich den fürdie betreffenden öffentlichen Lehrer und Lehrerinnen gesetzlichvorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen, und sollen alle Be-stimmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichenSchulen erlassen sind, auch auf diejenigen Anwendung leiden,die eine ähnliche Privatschule oder Privat=Erziehungs=Anstaltzu leiten beabsichtigen.b) Sittliche Befähigung.§. 3. Selbst bei vollständig nachgewiesener wissentschaftlicherBefähigung soll die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulenund Privat=Erziehungs=Anstalten nur solchen Personen gestattetwerden, welche bereits längere Zeit in solchen Verhältnissen, dieüber ihre sittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehungder Jugend ein sicheres Urtheil gestatten, gelebt haben, undüber ihre Unbescholtenheit und ihren bisherigen sittlichen Wan-
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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