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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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258Von den nur provisorisch auf ein Jahr oder andere be-stimmte Zeit concessionirten, oder von der israelitischen Gemeindeangenommenen Lehrern ist ein förmlicher Eid nicht zu fordern,vielmehr genügt es, daß solche durch einen Handschlag, welchender Bürgermeister entgegen zu nehmen hat, sich zur gewissen-haften Erfüllung ihres Lehrerberufs und zur Treue gegen desKönigs Majestät verpflichten.Die über die Verpflichtung aufzunehmende schriftliche Ver-handlung hat der Bürgermeister gleichfalls in dem Archiv derOrtsverwaltung aufzubewahren.Sie wollen hiernach das Erforderliche veranlassen, und indem, vor dem 15. Januar jedes Jahres zu erstattenden Jahres-Bericht über das Schulwesen unter den Juden nachweisen, daßüberall nach Vorschrift verfahren worden.Düsseldorf, den 29. Dezember 1834.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Landräthe.Uebersicht des Unterrichts der jüdischen Kinderim Jahre 1840.davon besuchenZahlder jüdischenSKreis.jüdische christl.schulpfl.Ein-Schulen.wohner.] Kinder.64506901171. Düsseldorf60643822. Elberfeld362113. Solingen204. Lennep946317110675. Duisburg804766. Rees3140754807. Cleve1151235398. Geldern.66734869. Kempen.56893359210. Crefeld69119753511. Gladbach.1072313178912. Grevenbroich448 7613. Neuß.242 82175Summe ...... 6715 1138

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