2572. Bekanntmachung.Nach der Bestimmung des Königlichen Ministerii der Geist-lichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten vom 11. Oct.v. J., soll die in §. 8. der Verfügung des Königlichen Ober-präsidii vom 13. September 1824, Amtsbl. 1824, Nro. 76., vor-geſchriebene Prüfung der jüdiſchen Schulamts⸗Candidaten zu-gleich mit der Prüfung der in einem Seminar nicht vorgebildetenSchulamts=Bewerber gehalten werden.Die jüdischen Schulamts=Candidaten, welche die Concessionzur Ertheilung des Unterrichts in unserm Verwaltungsbezirk nach-suchen und sich über die Qualification durch ein genügendesZeugniß einer inländischen competenten Prüfungs=Behörde nichtausweisen können, haben sich daher zu der Prüfung im Seminarzu Mörs am ersten Dienstage nach Pfingsten oder zu Brühlam ersten Montage vor Mariä Geburt zu stellen, und zu demBehufe 8 Wochen vorher, unter Vorlegung eines von ihnen selbstverfaßten Lebenslaufs und des nöthigen Attestes der Polizei-Behörde ihres Wohnorts über ihren unbescholtenen Lebenswandel,bei dem Schulpfleger resp. der städtischen Schul=Kommission inderen Inspectionskreise sie sich aufhalten, sich zu melden. DieSchulpfleger resp. städtischen Schul=Kommissionen werden dieeingereichten Papiere mit ihrem Gutachten sechs Wochen vorder Prüfung uns einsenden.Düsseldorf, den 15. März 1828.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.3. Circular=Verfügung.Wir eröffnen Ihnen in Verfolg unserer Circular=Verfügungvom 7. Juni d. J., daß nach einer nähern Bestimmung desHerrn Ober=Präsidenten der Rheinprovinz, nicht nur diejenigenjüdischen Schullehrer, welche von einer israelitischen Gemeindeberufen worden, und als solche ein bestimmtes Verhältniß zuder jüdischen Gemeinde haben, sondern alle für das Schulfachgeprüfte, concessionirte, öffentliche Lehrer, deren Verhältniß zuden Orts= und höheren Schulbehörden in der Oberpräsidial-Verordnung vom 13. Septbr. 1824 (Amtsbl. Nro. 76.) festge-setzt worden ist, nach dem, in Theil I. Tit. X. §. 317. und folg.der allgemeinen Gerichtsordnung für die preuß. Staaten be-stimmten Ritus vereidet werden sollen.Der Bürgermeister des Ortes hat die von dem Lehrer bei-zubringende Verhandlung, woraus hervorgehen muß, daß dasunterm 17. Januar 1828 Ihnen zugefertigte Formular zumGrunde gelegen hat, in dem Archive der Gemeindeverwaltungaufzubewahren.17
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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257
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