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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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256§. 11. Der vollständige Unterricht israelitischer Kinder beieinem concessionirten Privatlehrer befreit von der Beitragspflich-tigkeit für die christliche Bezirks=Schule.§. 12. Eben dies ist der Fall, wenn sämmtliche israelitischeBewohner einer Stadt oder eines ländlichen Bezirks eine ge-meinschaftliche Schulanstalt auf gemeinschaftliche Kosten errichten,und dazu die Genehmigung der Königl. Regierung erhaltenhaben, welche jedesmal durch die Kreis=Schul=Behörde oderresp. städtische Schul=Kommission nachzusuchen ist.§. 13. Die in einer solchen israelitischen Gemeinschule an-zustellenden Lehrer müssen in ganz gleicher Weise, wie die Lehrerder christlichen Schulen der nämlichen Gattung, jedoch mit Aus-nahme der Religions=Kenntnisse, vor einer competenten inländi-schen Behörde geprüft und fähig befunden seyn.§. 14. Die israelitische Gemeine=Schule mit ihren Lehrern,wie auch die concessionirten Privatlehrer des mosaischen Glau-bens, stehen unter der Aufsicht der Orts=, Kreis= und Depar-tements=Schul=Behörden, und es bedürfen die Lehr= und Ein-richtungspläne derselben, und die zum Unterrichte bestimmtenSchulbücher eben so der Prüfung und Bestätigung, so wie dieVerwaltung des gesammten jüdischen Schulwesens eben so zuder Aufsicht und Leitung dieser Behörden gehört, wie dieselbe fürdie christlichen Schulen jedes Regierungs=Bezirks vorgeschrieben ist.§. 15. Den jüdischen Schulen ist es nicht gestattet, christ-liche Kinder in den Unterricht aufzunehmen.§. 16. Die nächste unmittelbare Aufsicht über die jüdischeGemeine=Schule führt zwar ein von den betheiligten israelitischenFamilienvätern aus ihrer Mitte gewählter und durch die Pro-vinzial=Behörde bestätigter Schulvorstand, jedoch ist ein von derOrts=Schulbehörde ernannter Commissarius berechtigt, die Schulezu jeder Zeit zu besuchen, und zur Aufrechthaltung der bestehen-den gesetzlichen Vorschriften jede ihm nöthige Auskunft zu for-dern, welche die israelitischen Schulvorsteher und die Lehrer derSchule ihm unweigerlich zu ertheilen haben. Auch ist derselbezu der jährlich zu haltenden öffentlichen Schulprüfung einzu-laden, nach deren Beendigung er seinen Bericht uber die Schulean seine Behörde zu erstatten hat.§. 17. Die sämmtlichen betreffenden Kreis= und Lokal=Be-hörden sind mit der Handhabung dieser von dem Königl. Mini-sterio der Geistlichen= und Unterrichtsangelegenheiten geneh-migten Verordnung beauftragt.Coblenz, den 13 September 1824.Der Staatsminister und Oberpräsident:Ingersleben.