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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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255Privatlehrer, oder in einer jüdischen Gemeine=Schule seinen Un-terricht empfängt, ist verpflichtet, die christliche Bezirks=Schuleseines Wohnorts zu besuchen, und zur Unterhaltung derselbenund ihrer Lehrer das übliche Schulgeld und alle diejenigen Bei-träge zu zahlen, welche von den übrigen zu demselben Schul-verbande gehörigen Kindern oder deren Aeltern gezahlt werden.§. 5. Den israelitischen Familienvätern ist diese Benutzungder Wohlthat des öffentlichen Unterrichts für ihre Kinder inchristlichen Schulen gestattet, und die letztern sind in Erman-gelung einer eigenen jüdischen Schule zur Aufnahme derselbenverpflichtet, ohne jedoch deshalb den erstern einen Antheil anihrer Verwaltung einzuräumen.§. 6. Die israelitischen Kinder, welche christliche Schulenbesuchen, sind gehalten, sich ganz nach der für dieselben bestehen-den Ordnung zu richten; nur an ihren Sabbaths= und andernihnen gebotenen Feiertagen, sind sie von Erfüllung derjenigenVorschriften befreiet, die mit ihren für die Feier dieser Tagegegebenen Religionsgesetzen im Widerspruch stehen.§. 7. Auch dürfen israelitische Kinder in christlichen Schu-len wider ihrer Aeltern Willen nicht angehalten werden, an demchristlichen Religionsunterrichte, oder den religiösen Erbauungender Schule Theil zu nehmen.§. 8. Jedoch sollen die für den jüdischen Religionsunter-richt etwa eigends anzunehmenden jüdischen Religionslehrer ihrerTüchtigkeit zu diesem Geschäfte nicht bloß durch ein Zeugnißder Polizei=Behörde ihres Wohnorts über ihren unbescholtenenLebenswandel, sondern auch durch eine Prüfung in allen voneinem dem Lehrstande gewidmeten Subjekte erwarteten Kennt-nissen und Geschicklichkeiten darthun, und ohne eine, auf denGrund dieser Prüfung ihnen zu ertheilende Concession, auchden Religionsunterricht zu ertheilen nicht befugt seyn.§. 9. Um mit diesem Religionsunterrichte, der zugleich denUnterricht in der hebräischen Sprache in sich begreift, auch denUnterricht in den übrigen Lehrgegenständen der Schule verbin-den zu dürfen, bedarf es einer besondern Concession auf denGrund einer vorhergegangenen vollständigen Prüfung, wenndiese nicht schon vor einer andern inländischen competenten Be-hörde erfolgt ist und durch ein genügendes Zeugniß derselbennachgewiesen werden kann.§. 10. Ein gleiches gilt von allen jüdischen Privatlehrern,auch von denen, welche in den Häusern Unterricht geben wollen.und es haben die Orts=Behörden genau darauf zu wachen, daßkein jüdischer Privatlehrer ohne diese, von der Königlichen Re-gierung selbst auszustellende Concession, Unterricht, weder in,noch außer dem Hause ertheile, widrigenfalls nicht allein seineSchule sogleich zu schließen, sondern er selbst auch noch in einePolizeistrafe von Einem bis zu Fünf Thaler zu nehmen ist.