250oder auf einen Zeitraum von wenigstens 12 Jahren ange-pachtet werden.7) In der Regel ist dem Lehrer die Anlegung, Pflege, und Be-nutzung der Baumschule überlassen. Wenn besondere Ver-hältnisse eine abweichende Bestimmung räthlich machen, wirddiese von dem Landrathe und Schulpfleger gemeinschaftlichgetroffen werden.8) Jährlich muß uns über alle Baumschulen eine vollständigeUebersicht eingeschickt werden. Sämmtliche Schulpflegerlassen sich daher am Ende eines jeden Jahres von jedemLehrer ihres Pflegekreises vollständigen Bericht über seineBaumschule erstatten, und reichen hiernach vor dem 15.Januar die Uebersicht des Bestandes und der Ausbeute derAnlage im letzten Jahre auf den ihnen hiefür zugehendengedruckten Mustern dem Landrathe ein, welcher sie an unssenden wird. Wir werden hieraus die Lehrer, welche essich angelegen seyn lassen, unsere Absicht zu fördern,kennen lernen.Da viele Schulen mit Obstbaumschulen wirklich versehenſind: ſo muß die erſte Ueberſicht vor dem 15. Januar desnächsten Jahres eingesandt werden.Mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragen wir10)die Landräthe und Schulpfleger. — Letztere werden zur Errei-chung des Ziels am sichersten wirken, wenn sie den Sinnder Lehrer für die Sache anregen, sie über die Nützlichkeitdes Unternehmens belehren, dafür Sorge tragen, daß dieUnkundigen in den Handgriffen zweckmäßig unterrichtet undden sämmtlichen Lehrern die Mittel erleichtert werden, sichmit Edelreisern von den besten Obstsorten zu versehen.Wir glauben zwar, es werde in jedem Pflegekreise wenig-stens Ein Lehrer sich finden, der die unkundigen Amtsbrüder imVeredlen der Obstbäume unterrichten könne; würde es aber indem einen oder andern Kreise an einem solchen fehlen, so kannderjenige der Lehrer, welcher sich durch Eifer für die Sache aus-zeichnet, hieher geſandt werden, wo er dann nicht nur den noͤthi-gen Unterricht, sondern auch Vergütung der Reise= und Zehrungs-kosten erhalten wird.Wir erwarten jedoch vorläufig die Anzeige, für welche Pflege-Kreise dieses nöthig ist, und werden dann die Zeit bestimmen,wann die Lehrer hieher kommen können.Jeder Schulpfleger erhält zur Aufstellung der §. 8. bezeich-neten Uebersicht sechs Abdrücke zum Gebrauch für die nächstenſechs Jahre.Da die Bereitung der Baumschulen für den nächsten Früh-ling noch Statt finden kann, und die Kerne zur Aussaat nochgesammelt werden können: so erwarten wir, daß unverzüglichzur Ausführung dieser Verordnung werde geschritten werden, da-
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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