2485. Circular-Verfügung.Das Königliche Ministerium der Geistlichen, Unterrichts-und Medizinal=Angelegenheiten hat sich von Neuem veranlaßtgesehen, die Förderung des Kirchengesanges durch Belehrungund Uebung in den Elementarschulen, so wie durch Sänger-chöre unter den Schullehrern anzuordnen.Nach dem Ergebniß der Kirchenvisitations=Protokolle ausdem Jahre 1835 war der Kirchengesang in recht vielen Gemein-den erbaulich, in den andern hingegen noch so mangelhaft, daßwir uns zu der Circular=Verfügung vom 30. Juni desselbenJahrs veranlaßt sehen mußten.Wenn gleich wir nun anzunehmen Grund haben, daß einerbaulicher Kirchengesang in allen Gemeinden nach Gebühr ge-schätzt wird, so wollen doch Ew. 2c. nicht aufhören, der stetenFörderung des Kirchengesanges Ihre Aufmerksamkeit zu widmen,und namentlich die Schullehrer wie im Gesang überhaupt, soauch im Einüben und Auswendiglernen der Melodien der wich-tigsten Kirchenlieder auffordern, und über die eifrige Befolgungſorgfaͤltig wachen.Da die auf einigen Lehrerconferenzen angeordneten Beleh-rungen und gemeinschaftlichen Uebungen wesentlichen Erfolghaben, so ist dahin zu sehen, daß solche Vortheile auf allen Con-ferenzen erzielt werden mögen.Düsseldorf, den 17. Dezember 1839.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche evangelische Schulpfleger und Superintendenten.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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248
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