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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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247sich zu einer zweiten Prüfung nach einer zu bestimmenden Fristverbindlich machen.Indem wir Sie hievon in Kenntniß setzen, empfehlen wirIhnen, Ihrer Seits im Einverständniß mit den Schulbehörden,an die wir bereits das Geeignete verfügt haben, dazu mitzuwir-ken, daß der Kirchen=Gesang und das Orgelspiel, welche zurBeförderung der Andacht in öffentlichen Gottesverehrungen sowesentlich beitragen, je mehr und mehr verbessert werde.In Ihren Kirchen=Visitations=Berichten erwarten wir überden Erfolg befriedigende Auskunft.Düsseldorf, den 26. Februar 1831.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Landdechanten, die nicht Schulpfleger, an jeden einzel-nen insbeſondere.4. Circular=Verfügung.Wir haben aus den in Folge unsrer Circular=Verfügungvom 14. Februar d. J. eingegangenen Berichten, wohlgefälligersehen, daß der Unterricht im Singen in den Elementarschulenunseres Verwaltungs=Bezirkes die durch die Schulverordnungenihm angewiesene Stelle einnimmt, und durchgehends mit derSchuljugend so viel erreicht wird, daß die gebräuchlichsten Kir-chenlieder richtig und erbaulich geſungen werden. Die Förderungdieses Theiles des öffentlichen Unterrichts wird von den Bericht-erstattern den Leistungen des Seminars mit vollem Rechte zu-geschrieben; sofern aber eine gründlichere musikalische Ausbildungund ein weiterer Umfang in der ausübenden Geschicklichkeit,wodurch die Seminaristen sich vor den früheren Lehrern im All-gemeinen auszeichnen, sich im Bereiche der Elementarschule keinehöhere Ziele stellen kann, als christliche Religiösität zu verbreiten,müßen wir die Singvereine lobend anerkennen, in welchen auchErwachsene unter sich, oder in Verbindung mit den gefördertenSchülern zur Hebung des Kirchengesanges, Choräle einüben,und dadurch den Zweck dieses öffentlichen Unterrichts in denöffentlichen Gottesverehrungen darstellen und erreichen.Solche Singvereine durch die Pfarrer und Lehrer zu för-dern, wollen wir Ihnen dringend anempfehlen.Düsseldorf, den 30. Juni 1835.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Superintendenten und evangelische Schulpfleger.