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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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246ihrer Tüchtigkeit zum Gesang=Unterricht und resp. zum Orgel-spiel geprüft worden sind, und darüber ein genügendes Zeugnißbeigebracht haben, oder im Fall das vorgelegte Zeugniß für dasihnen zu übertragende Amt nicht ausreicht, sich zu einer zweitenPrüfung nach einer zu beſtimmenden Friſt anheiſchig machen.Indem wir Sie (für die Schulcommissionen die) hiervonin Kenntniß setzen, fordern wir Sie (die 2c.), der uns gleichzeitiertheilten Anweisung gemäß, hierdurch auf, über den Kirchen-gesang und das Orgelspiel sorgfältige Aufsicht besonders bei den(für die Superintendenten) Kirchen=Visitationen (für die Pflegerund Commission) Schul=Visitationen zu führen, und auf dieBildung von Sängerchören Bedacht zu nehmen.Zusatz für die letzteren.Es ist des Endes erforderlich, daß die Elementar=Lehrerzur Einübung der Kirchengesänge angehalten, auch selbige zuUebungen im Gesang und Orgelspiel bei ihren Conferenzen ver-anlaßt werden, wo es dann ihnen nicht schwer fallen wird, zurbessern Leitung des allgemeinen Kirchengesanges, den vorerwähn-ten Sängerchor durch ihre Schulen zu verstärken.Da, wo die Lehrer=Conferenzen noch nicht Statt finden,wollen Sie (wolle die 2c.) dafür Sorge tragen, daß sie bald-thunlichst eingerichtet werden.In Ihren Jahresberichten über das Elementar=Schulwesenerwarten wir über den, durch diese Verfügung erzielten Erfolgzur Verbesserung des Kirchengesangs und Orgelspiels befriedi-gende Auskunft.Düsseldorf, den 10. Dezember 1830.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.1. An die sämmtlichen Herren Superintendenten,2. die sämmtlichen Herren Schulpfleger,3. die sämmtlichen städtischen Schulcommissionen.3. Circular=Verfügung.Um die Verbesserung des Kirchengesangs und des Orgel-spiels auf eine zweckmäßige Weise zu bewirken, hat das König-liche Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten unterm 10. November v. J. verordnet, daß1) keine Musiklehrer, Organisten und Elementarlehrer vonKöniglichen Behörden angestellt werden sollen, welche nicht beieinem Schullehrer=Seminar, oder einem hiezu beauftragten Sach-verständigen auch in Ansehung ihrer Tüchtigkeit zum Gesang-Unterricht und zum Orgelspiel geprüft worden sind, und darüberein genügendes Zeugniß beigebracht haben, oder im Fall dasZeugniß für das ihnen zu übertragende Amt nicht ausreicht,