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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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244mit dem Atteste des Bürgermeisters über deren Vollständigkeitbeizufügen. Wo besondere Fabrikschulen bestehen, ist über dieAngemessenheit des Schullokals, die Qualification des Lehrers,die Zeit des Unterrichts, den Lehrplan und die Fortschritte derKinder das Erforderliche zu vermerken, und wenigstens einmalim Jahre eine specielle Prüfung unter Zuziehung des betreffen-den Schulvorstandes zu veranlassen. Die Revisions=Verhand-lungen sind 4 Wochen nach erfolgter Revision abschriftlich undmit ausführlichem Berichte über die Abstellung der etwa vor-gefundenen Mängel, hinſichtlich deren allemal die geſetzliche Be-strafung sofort zu veranlassen ist, an Ew. Hochwohlgeboreneinzureichen und auf ihrem Büreau in einem besondern Acten-hefte für jedes Jahr für den gesammten Kreis zu sam-meln. Die von Ihnen etwa darauf zu erlassenden Verfügungensind gleichfalls zu diesen Acten zu bringen und ist dasselbenach Ablauf des Jahres und jedenfalls bis zum 1. Febr. desfolgenden Jahres mit einer Nachweisung der sämmtlichen der-artigen Fabriken und Fabrikschulen Ihres Kreises bei unseinzureichen. Zugleich empfehlen wir Ew. Hochwohlgeboren,bei Ihren Rundreisen durch persönlichen Besuch solcher Fabrikendie genaue Ausführung dieser Verordnung zu controliren unddarüber jedesmal einen schriftlichen Vermerk zu Ihren Actenzu bringen.Düsseldorf, den 6. Dezember 1841.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Landräthe.