243ad. §. 7. Da nach §. 1. unserer Verordnung vom 30. Okt.1825 (Nr. 81. des Amtsbl.) die Aufnahme der schulpflichtigenKinder, resp. die Entlassung der ausgebildeten Schüler den 1.April und 1. Oktober statt findet, so sind für die Einforderungder, in diesem §. des Regulativs verordneten Listen diese halb-jährigen Termine einzuhalten.Die Schulpfleger resp. städtischen Schul=Kommissionen habenüber die Ausführung der in Ansehung des Unterrichts erlassenenBestimmung zu wachen, und den jedesmaligen Zustand in denJahresberichten zu erwähnen.Die Ausführung dieser Verordnung beginnt mit dem an-fangenden neuen Schuljahre. Bei Entfernung derjenigen Kin-der unter 9 Jahren, und derjenigen noch nicht gehörig unter-richteten Kinder, welche vor Publikation des Regulativs bereitsin die Fabriken aufgenommen waren, aus denselben, ist mitSchonung für die Fabrikanten zu verfahren; wogegen aber dieAufrechthaltung des Regulativs vom Tage seiner Publikationan mit aller Energie und Konsequenz durchzuführen ist.Düsseldorf, den 21. September 1839.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.Zusatz der 2. Auflage.3. Zusätzliche Vorschriften zu vorstehenderDienſtanweiſung.Da die Vorschriften des Regulativs vom 6. April 1839und unserer über dessen Ausführung ergangenen Verordnungvom 21. September 1839, betreffend die Beschäftigung und denSchul= und Religions=Unterricht der jugendlichen Arbeiter inden Fabriken bisher wie die Erfahrung gelehrt hat nicht über-all vollständig zur Ausführung gebracht sind, so beauftragenwir Ew. Hochwohlgeboren die Bürgermeister Ihres Kreises,für welche die erforderliche Anzahl Abdrücke dieser Verfügunghier bei folgt, anzuweisen, vom 1. Januar k. J. ab jede Fabrikihres Verwaltungsbezirks, in welcher jugendliche Arbeiter unter16. Jahren beschäftigt werden, alljährlich wenigstens zweimaleiner genauen und unvorbereiteten Revision zu unterwerfen unddabei protokollarisch feststellen zu lassen, wie viel dergleichenKinder in der Fabrik arbeiten, in welchen Stunden dieselbenbeschäftigt werden, ob sie die gesetzlichen Freistunden mit Be-wegung in der freien Luft genießen, in welcher Art ihnen derSchul= und Religions Unterricht ertheilt wird und ob für dieetwa ihr Mittagsessen in der Fabrik verzehrenden Kinder einangemessenes Lokal zu diesem Behufe eingerichtet ist. Den Pro-tokollen sind die nach §. 7. des Regulativs v. 9. März 1839in der Fabrik zu führenden namentlichen Verzeichnisse der Kinder16
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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243
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