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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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242Seelsorger das im §. 2. der Allerhöchsten Kabinets=Order vom14. Mai 1825. cf. §. 11. der Verordnung vom 30. Oktober1825 vorgeschriebene Zeugniß auf den Grund der halbjährlichabzuhaltenden Prüfung ertheilt hat.Will der Fabrikherr für den gesetzlichen Schulunterricht derfraglichen Kinder sorgen, so hat er solches unter Angabe der fürdie Arbeit und den Unterricht anberaumten Stunden, so wie derQualifikations=Atteste des Lehrers vor dem Schulvorstande schrift-lich zu erklären, und die diesseitige Bescheidung auf den vondem Schulvorstande an den Bürgermeister, und von ihm durchden Landrath an uns einzureichenden Bericht zu gewärtigen.ad. §. 3. Zur Erwirkung der, in diesem §. des Regulativsausnahmsweise nachgegebenen periodischen Verlängerung derArbeitszeit mit jungen Leuten, welche das 16. Lebensjahr nochnicht zurückgelegt haben, von 10 auf 11 Stunden täglich, habendie Fabrikherren einen motivirten Antrag bei der Ortspolizei-behörde einzureichen, und hat diese von der ertheilten Gewäh-rung oder dem abschläglichen Bescheide dem Landrath des KreisesAnzeige zu machen.ad. §. 4. Da die in diesem §. des Regulativs zur Erho-lung festgesetzte ganze Freistunde zugleich zum Mittagessen be-nutzt wird, so wollen wir uns von den Fabrikherren versehen,daß sie denjenigen Kindern, welche, wie von den entfernterwohnenden meistens geschieht, ihre Mittagskost früh Morgensmitbringen oder sie zugebracht erhalten, zu deren Verzehrungein gesundes Lokal gewähren werden, damit die Kinder ihreHauptmahlzeit nicht in den Arbeitszimmern zu sich nehmenmüßen.ad. §. 5. Von der genauen Beachtung der in diesem §.des Regulativs enthaltenen Bestimmung, haben sich die Orts-polizei=Behörden durch periodisch unvermuthet vorzunehmendeRevisionen zu überzeugen, und die etwaigen Ueberschreitungenunter Einreichung der darüber aufzunehmenden Verhandlundurch den Landrath des Kreises zur Anzeige zu bringen.ad. §. 6. Da viele Fabriken, Berg=Hütten= und Pochwerkevon den Kirchen= oder Katechisirstuben weit entfernt liegen, soist darauf zu sehen, daß die noch nicht zur ersten Kommuniongewesenen oder konfirmirten Kinder rechtzeitig aus der Arbeitentlassen werden, so daß sie sich zu den, nach Ortsgebrauch fest-stehenden Stunden des Katechumenen= und Konfirmanden=Un-terrichts pünktlich einfinden können.Da der Religions⸗Unterricht nicht in allen Gemeinden andenselben Tagen der Woche, noch zu denselben Stunden desTages gehalten wird, so werden, wo die in einer Fabrik 2c.arbeitenden Kinder zu verschiedenen Parochien gehören, die be-treffenden Pfarrer zur Vermeidung ungleichzeitiger Unterbrechungbei der Arbeit, eine und dieselbe Stunde verabreden.