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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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241§. 10. Den Ministern der Medizinal=Angelegenheiten, derPolizei und der Finanzen bleibt es vorbehalten, diejenigen be-sondern Sanitäts=, bau= und sittenpolizeilichen Anordnungenzu erlassen, welche sie zur Erhaltung der Gesundheit und Mo-ralität der Fabrikarbeiter für erforderlich halten. Die hierbeianzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld= oder eine diesemBetrag entsprechende Gefängnißstrafe nicht übersteigen.Berlin, den 9. März 1839.Königliches Staats=Ministerium.Friedrich Wilhelm, Kronprinz.Frh. v. Altenstein, v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.Vorstehende Allerhöchste Kabinetsorder nebst Regulativ wirdhierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die weiterenVorschriften den Schulvorständen durch die Herren Landräthezugehen werden.Düsseldorf, den 21. September 1839.2. Dienstanweisung.ad. §. 1. Zur Ermittelung des Alters der gegenwärtignoch in den §. 1. des Regulativs vom 9. März c. (Ges. S.Nr. 12.) bezeichneten Anstalten arbeitenden Kinder, haben dieBürgermeister sofort eine Abschrift des §. 7. bezeichneten Ver-zeichnißes einzufordern und nach geschehener Revision den be-treffenden Schulvorständen vorzulegen.ad. §. 2. Nachdem alle Kinder, welche das neunte Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, den Schulen ihres Wohnor-tes, so weit solches geschehen kann, ohne die Fabrik=Inhaberin besondere Verlegenheit zu bringen, überwiesen worden, hatder Präses des Schulvorstandes diejenigen Kinder, welche mitdem §. 11. unserer Verordnung vom 30. Oktober 1825. (Nr.81. des Amtsbl.) vorgeschriebenen Zeugniße zureichenden Schul-unterrichts versehen sind, als solche zu notiren, die übrigenaber unter Zuziehung der gesetzlichen Mitglieder des Schul-vorstandes innerhalb der ersten 4 Wochen nach den gegenwär-tigen Bekanntmachung, an einem, mit den Eigenthümern derFabriken 2c. zu verabredenden Tage durch den ordentlichenSchullehrer prüfen zu lassen, welchemnächst diejenigen Kinder,welche wedera) einen dreijährigen Schulunterricht regelmäßig genossen nochb) die Muttersprache geläufig lesen können, und einen Anfangim Schreiben gemacht haben,gleichfalls der Schule ihres Wohnortes zu überweisen, und zueinem regelmäßigen Schulbesuch so lange anzuhalten sind, bis der