240§. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr nochnicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht überzehn Stunden täglich beschäftigt werden.Die Ortspolizeibehörde ist befugt, eine vorübergehende Ver-längerung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturer-eignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb inden genannten Anstalten unterbrochen und ein vermehrtes Ar-beitsbedürfniß dadurch herbeigeführt worden ist.Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen unddarf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden.§. 4. Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmtenArbeitsstunden ist den genannten Arbeitern Vor= und Nachmittagseine Muße von einer Viertelstunde, und Mittags eine ganze Frei-stunde, und zwar jedesmal auch Bewegung in freier Luft, zugewähren.§. 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 UhrMorgens und nach 9 Uhr Abends, ſo wie an den Sonn⸗ undFeiertagen ist gänzlich untersagt.§. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligenKommunion angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden,welche ihr ordentlicher Seelsorger für ihren Katechumenen= undKonfirmanden=Unterricht bestimmt hat, nicht in den genanntenAnstalten beschäftigt werden.§. 7. Die Eigenthümer der bezeichneten Anstalten, welchejunge Leute in denselben beschäftigen, sind verpflichtet, eine genaueund vollständige Liste, deren Namen, Alter, Wohnort, Aeltern,Eintritt in die Fabrik enthaltend, zu führen, dieselbe in demArbeits=Lokal aufzubewahren und den Polizei= und Schulbehör-den auf Verlangen vorzulegen.§. 8. Zuwiederhandlungen gegen diese Verordnung sollengegen die Fabrikherren, oder deren mit Vollmacht versehenenVertreter durch Strafen von 1 bis 5 Thalern für jedes vor-schriftswidrig beschäftigte Kind geahndet werden.Die unterlassene Anfertigung oder Fortführung der im §. 7.vorgeschriebenen tabellarischen Liste wird zum ersten Male miteiner Strafe von 1 bis 5 Thalern geahndet; die zweite Ver-letzung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von 5 bis 50Thalern belegt. Auch ist die Ortspolizeibehörde befugt, die Listezu jeder Zeit anfertigen oder vervollständigen zu lassen. Es ge-schieht dies auf Kosten des Kontravenienten, welche zwangsweiseim administrativen Wege beigetrieben werden können.§. 9. Durch vorstehende Verordnung werden die gesetzlichenBestimmungen über die Verpflichtung zum Schulbesuch nicht ge-ändert. Jedoch werden die Regierungen da, wo die Verhältnissedie Beschäftigung schulpflichtiger Kinder in den Fabriken nöthigmachen, solche Einrichtungen treffen, daß die Wahl der Unter-richtsstunden den Betrieb derselben so wenig als möglich störe.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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