232§. 88. Die unmittelbare Aufsicht auf den Schulbesuch derMilitairkinder liegt ohne Unterschied, ob für sie eine Militair-oder eine Civilschule benutzt wird, und ob die Staatskassen,oder ihre Aeltern, die Kosten des Unterrichts tragen, dem Mi-litairprediger oder dem als solchen fungirenden Civilgeistlichenob, zu dessen Gemeinde sie gehören. Zu dem Ende ist ihm allehalbe Jahre von den Kommandeuren der einzelnen Truppen-btheilungen seiner Gemeinde eine Liste der bei denselben befind-lichen schulfähigen Kinder zu übergeben, nach welcher der Predigerdiese der betreffenden Schule überweiset. Seine Pflicht ist es,sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß sie diese Schule regel-mäßig besuchen und in derselben zweckmäßig beschäftigt werden;diejenigen Kinder, welche sich in dem Schulbesuche säumig findenlassen, hat er dem Kommandeur anzuzeigen, damit dieser siedurch ihre Aeltern zum fleißigern Besuch anhalte.§. 89. Wo eigene Garnisonschulen sich befinden, stehendiese, insofern nicht für sie besondere Curatorien stiftungsmäßigbestehen, unter der unmittelbaren Leitung des Garnisonpredigers,oder des nach §. 40. die Function eines solchen ausübendenGeistlichen und unter Oberaufsicht des am Orte kommandirendenMilitairbefehlshabers. Erſterer iſt für deren zweckmäßige Ein-richtung speciell verantwortlich und verpflichtet, den ihm unter-geordneten Lehrern derſelben nicht allein durch Anweiſungen,sondern auch practisch, zur Anwendung einer guten Lehrmethodebehülflich zu seyn, so wie auch das Materielle des Unterrichts,der sich jedoch nicht über die Elementarkenntnisse hinaus erstreckendarf, zu beſtimmen und über die Aufrechthaltung der Schuldis-ciplin zu wachen. In Bezug auf die Ausübung dieser Amts-pflicht ist er von den ihm vorgesetzten geistlichen Behörden, also resp.dem Oberprediger und dem Consistorio besonders zu controlliren.Der Provinzial=Schulrath hat auf seinen Reisen auch dieGarnisonschulen zu revidiren, und etwanige Erinnerungen undBemerkungen über den Zuſtand derſelben und den Unterricht,durch das Consistorium bei dem betreffende General=Kommandozur Sprache zu bringen, welches, nach dem Befinden der Um-stände, jene Bemerkungen sogleich selbst erledigt, oder darüberan das Kriegs⸗Miniſterium berichtet. Zu den Provinzial⸗Re-gierungen stehen dagegen diese Garnisonschulen in keiner Be-ziehung.§. 90. Die Besetzung der Garnison=Schullehrerstellen ge-schieht vom Kriegsministerio, auf gemeinschaftlichen Vorschlagdes Befehlshabers und des Predigers der betreffenden Garni-son, die ihren desfallsigen Antrag an das Generalkommandoder Provinz einzureichen haben, welches denſelben nach vorheri-ger Kommunikation mit dem Consistorio, wenn dieses seinerseitsgegen die getroffene Wahl nichts zu erinnern findet, dem Kriegs-ministerio zur Genehmigung vorlegt.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
232
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten