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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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231Anlage A.Auszugausder Militair=Kirchenordnung vom 12. Februar 1832.,in Betreff des Elementar=Unterrichts für die Kinder derUnteroffiziere, Soldaten und niedern Militairbeamten.§. 86.In jeder Garnison soll für den Elementar=Unterricht derdaselbst vorhandenen schulfähigen Kinder der activen Unteroffi-ziere und Soldaten und der mit ihnen in gleichem Range stehen-den niedern Militairbeamten in der Art gesorgt werden, daß,wo nicht besondere Garnisonschulen existiren, oder selbige nichtausreichen, eine, oder den Umständen nach, mehrere Civil=Ele-mentarschulen zur Aufnahme dieser Kinder, gegen Bezahlungeines Schulgeldes, bestimmt werden, wobei jedoch denjenigender gedachten Aeltern, welche, nach den geſetzlich beſtimmtenGrundsätzen, auf freien Schulunterricht für ihr Kinder keinenAnspruch haben, die Wahl der dazu zu benutzenden Schule un-benommen bleibt.§. 87.Daß der vorstehenden Bestimmung in jeder Garnison undbei jedem Truppentheil vollständig genügt, also nicht allein denAeltern der erwähnten Klassen Gelegenheit zum Schulunterrichtefür ihre schulfähigen Kinder gegeben, sondern dieselbe auch ge-hörig von ihnen benutzt werde, dafür sind der Befehlshaber derGarnison und der mit der Seelsorge für sie beauftragte Mili-tairprediger oder Civilgeistliche verantwortlich. In denjenigenGarnisonen, wo zu dem gedachten Behufe die Benutzung eineroder mehrerer Civilschulen erforderlich ist, hat der Befehlshaberdarüber an das General⸗Kommando zu berichten, damit dieſesbei der betreffenden Regierung die Bestimmung und Anweisungder Schulen veranlasse. Außer dem Schulgelde darf übrigenszur Unterhaltung dieser Civilschulen oder ihrer Lehrer für dieseKinder, weder von deren Aeltern, noch vom Militairfonds, mitAusnahme des Falles, wo zum Behuf der Mitaufnahme derMilitairkinder, eine Erweiterung des Schullokals unumgänglichnothwendig seyn sollte, irgend ein Betrag verlangt werden