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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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233Die zunächst dem Garnisonprediger zustehende Wahl hatderselbe auf solche Individuen zu beschränken, welche in denSchulseminarien einen vollständigen Lehr=Kursus gemacht haben,und für anstellungsfähig erklärt worden sind.Findet der Garnisonbefehlshaber sich durch besondere Gründeveranlaßt, der vom Prediger getroffenen Wahl seine Zustim-mung zu versagen, so haben beide für sich, beziehungsweise,an das Generalkommando und durch den Oberprediger an dasConsistorium darüber zu berichten.§. 91. Daß der Militairprediger auf die für den Unterrichtder Militairkinder bestimmten Civilschulen nicht unmittelbar ein-wirken kann, versteht sich von selbst; er ist jedoch berechtigt undverpflichtet, sie, in Bezug auf die Theilnahme dieser Kinder,von Zeit zu Zeit zu besuchen, und auf deren Fortschritte undsittliches Verhalten zu achten. Findet er, daß sie in denselbennicht angemessen beschäftigt werden, so hat er seine desfallsigenBemerkungen durch den Oberprediger dem Consistorio vorzu-tragen, von welchem sie der betreffenden Regierung zur weiternVeranlassung mitzutheilen sind.§. 92. Welche Anordnungen in Hinsicht des Schulunter-richtes für die Militairkinder in den einzelnen Garnisonen ge-troffen sind, ist einerseits von den Befehlshabern derselben andas Generalkommando, andererseits von den Militairpredigernund den mit der Seelsorge für das Miligir beauftragten evan-geliſchen und katholiſchen Civilgeiſtlichen, durch den Oberpredi-ger des Armee⸗Corps, dem Conſiſtorio anzuzeigen, und beideProvinzial⸗Behörden, das Generalkommando und das Con-sistorium der Provinz, haben, sobald diese Angelegenheit insämmtlichen Garnison=Orten derselben regulirt worden ist, einevollständige Uebersicht von jenen Anordnungen beziehungsweisean das Kriegsministerium und an das Ministerium der Geist-lichen und Unterrichts=Angelegenheiten einzusenden, auch dieetwa darin eintretenden Abänderungen zu ihrer Zeit anzuzeigen.Eben so müssen die nach §. 26. von den Militairpredigern jähr-lich einzusendenden Berichte über ihre Amtsführung sich auchbesonders über diesen Theil mit erstrecken.§. 93. Auf die in einigen Garnison=Orten, in Folge be-sonderer Stiftungen, fundirten Militair=Elementarschulen, findendie in den vorstehenden §§. enthaltenen Bestimmungen gleich-falls Anwendung, in sofern deren Verhältnisse nicht durch be-sondere landesherrliche Verordnungen festgestellt sind, welchebis auf Weiteres in Kraft bleiben.