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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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230nisonorten, welche eine eigene Garnisonschule haben, zur An-wendung.§. 38. Wird die Garnisonschule auch von Kindern katho-lischer Aeltern besucht, so dürfen sie doch auf keinen Fall genö-thiget werden, an dem evangelischen Religionsunterrichte in der-selben, falls die Aeltern nicht selbst es wünschen sollten, Theilzu nehmen, sondern es muß, in sofern nicht bei der Schule auchein katholischer Lehrer angestellt ist, entweder den Aeltern ge-stattet sein, für den Religionsunterricht ihrer Kinder auf andereWeise zu sorgen, oder dies von Seiten der betreffenden geist-lichen Behörde geschehen. Außeretatmäßige Kosten aber durfendem Militairfonds nicht dadurch zur Last fallen.Transitorische Bestimmungen.§. 39. Sobald, nach Bekanntmachung der gegenwärtigenInstruktion, in einer Garnison die im §. 14. vorgeschriebeneEinigung mit der städtischen Schulbehörde erfolgt ist, hat derGarnison=Befehlshaber über die Resultate derselben, auf demgewöhnlichen Dienstwege, an das Königliche Generalkommandozu berichten und diesem Berichte eine Uebersicht jener Resultate,nach dem in der Anlage E. enthaltenen Schema, beizuschließen.Diese Berichte werden sodann bei dem Königlichen Generalkom-mando gesammelt, und mit den dazu gehörenden Uebersichten, nach-dem die Intendatur Kenntniß davon erhalten hat, baldmöglichstan das Krieges=Ministerium, eingesandt.Hat dagegen in einzelnen Garnisonen jene Einigung, ent-weder wegen der Höhe des verlangten Schulgeldes, oder sonstigerGründe halber, nicht erfolgen können, und gelingt es auch den,von Seiten des Königlichen Generalkommandos, resp. mit demKöniglichen Provinzial=Schulkollegium oder der Königlichen Re-gierung darüber anzuknüpfenden Verhandlungen nicht; dieseSchwierigkeiten zu beſeitigen, ſo iſt darüber an das Krieges-Ministerium, zum Behuf weiterer Bestimmung oder Veranlassung,zu berichten.§. 40. In denjenigen Garnisonorten, wo kein Militairpre-diger sich befindet und, bei Bekanntmachung dieser Instruktion,die Bestimmung des §. 5. der Militair=Kirchenordnung, wegenUebertragung der Seelsorge für das Militair an Civilgeistliche,noch nicht hat zur Ausführung gebracht werden können, ist einst-weilen die Garnison⸗Schulkommiſſion in der am Schluſſe des§. 12. gedachten Art zu bilden.Berlin, den 27. September 1834.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten.Frh. von Altenstein.Krieges=Ministerium.v. Witzleben.