229weder zur Anschaffung von Büchern oder Schreibmaterialien,noch zu sonstigen Unterrichtsmitteln, irgend etwas gewährt werden.Die Schulgelder werden übrigens, ohne Rücksicht auf diesogenannten Kinderpflegegelder, soweit diese noch gewährt werden,also neben letzteren, gezahlt; nicht aber für diejenigen Kinder, fürwelche das große Militair=Waisenhaus in Potsdam bereits eineUnterstützung gewährt. Für die Soldaten der Invaliden=Kom-pagnien ist jedoch in dieser Beziehung eine Ausnahme gestattetworden, indem diese, auch neben den vom Potsdamer Waisen-hause für sie gezahlten Kinderpflegegeldern, die Schulgelder fürihre Kinder erhalten.§. 35. Aus dem Zwecke der Bewilligung des Schulgeldesfolgt, daß dasselbe in denjenigen Garnisonen, wo eine eigeneGarnisonschule sich befindet, da der Unterricht in diesen Schulenfür die sie besuchenden Militairkinder ganz kostenfrei ist, in derRegel nicht gewährt werden kann. Nur wenn die Einrichtungder Garnisonschule nicht die Aufnahme sämmtlicher, am Ortebefindlichen, zum freien Schulunterricht berechtigten Militair-kinder gestattet, wird dasselbe für diejenigen, welche keine Auf-nahme darin finden können, gewährt, und eben so kann fürdiejenigen dieser Kinder, deren Aeltern über eine Viertelmeilevon der Garnisonschule entfernt wohnen, das Schulgeld liqui-dirt und gezahlt werden, um sie einer ihnen näher gelegenenCivilschule überweisen zu können.Von den Garnisonschulen.§. 36. Die in den §§. 1. bis 4. enthaltenen Bestimmungenüber die Berechtigung zum freien Schulunterrichte überhaupt undderen Bedingungen, kommen auch in Hinsicht des Anspruchs aufunentgeldliche Theilnahme an dem Unterrichte in den, zum Theilin Folge besonderer Stiftungen, in einzelnen Garnisonorten be-stehenden Militair=Elementar= (Garnison=) Schulen zur Anwen-dung, in sofern nicht die Stiftungsurkunden ein Anderes verordnen.§. 37. Zum Behuf einer angemessenen Kontrollirung desFleißes und sittlichen Betragens der die Garnisonschulen besu-chenden Kinder, und um ihre Aeltern zu nöthigen, sie zu fleißi-gem Beſuche der Schule anzuhalten, ſind die in den §§. 23. bis25. enthaltenen Bestimmungen auch in Hinsicht dieser Kinderzur Anwendung zu bringen.Besteht für die Schule ein eigenes Curatorium und nehmensämmtliche Militairkinder an dem Unterrichte in derselben Theil,so daß für sie keine Civilschule zu benutzen ist, so bedarf es derBildung einer besonderen Garnison=Schulkommission nicht, indemjenem dann die in den gedachten §§. erwähnten Pflichten obliegen.Entgegengeſetzten Falles aber kommen die über die Bildung derGarnison=Schulkommissionen und deren Obliegenheiten in der ge-genwärtigen Instruktion enthaltenen Bestimmungen auch in Gar-
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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229
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