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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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228Mit Ausnahme dieses und des im §. 32. bemerkten Falles,darf das Schulgeld nie an die Aeltern gezahlt und ihnen dieBefriedigung des Lehrers überlassen werden.§. 30. Mit der Zahlungsanweisung hat die Intendanturder Provinzialkasse die quittirten Liquidationslisten, jedoch ohnedie dazu gehörenden Taufscheine (§. 27.), welche letztere vonder Intendantur an den Truppentheil zurückgehen, zu übersen-den. Diese Listen gehen dann, von der Provinzialkasse der Ge-neral=Militairkasse zu.§. 31. Spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres ist vonden Intendanturen, nach dem in der Anlage D. enthaltenenSchema, ein summarischer Nachweis der, während des letztenWintersemesters, in den einzelnen Garnisonen des Armeekorps-Bezirks den Civilschulen, auf Kosten des Militairfonds, über-wiesen gewesenen Militairkinder, und des Betrages der diesenSchulen dafür gezahlten Schulgelder, an das Allgemeine Kriegs-Departement einzusenden und außerdem für diejenigen Garni-sonen, in welche sich eine Garnisonschule befindet, eine besonderesummarische Uebersicht von der Anzahl der, während desselbenZeitraums dieselbe besucht habenden Kinder beizufügen.§. 32. Ist ein Kind, wenn gleich noch im schulpflichtigenAlter, aber, in Folge besonderer Fähigkeiten, über den Elemen-tar=Unterricht hinaus, und wollen die Aeltern desselben es aufihre Kosten in eine höhere Unterrichts=Anstalt bringen, so kann indiesem Falle ein Schulgeld von Thalern, bis zur Dauerdes schulpflichtigen Alters, ausnahmsweise an die Aeltern gezahltwerden. Die Schulkommission hat sich jedoch durch eine vondenselben beizubringende Quittung der Unterrichts=Anstalt, dieUeberzeugung zu verschaffen, daß das Kind auch wirklich dieselbebesucht. Dieses Schulgeld wird dann, unter Beifügung dergedachten Quittung, bei der Intendantur besonders liquidirt.§. 33. Wenn die Bestimmungen dieser Instruktion gehörigausgeführt werden, so wird der Fall nicht leicht eintreten, daßvon den zum Benefiz des freien Schulunterrichts für ihre Kin-der berechtigten Aeltern ein gegründeter Anspruch auf Erstattungvon Schulgeldern, die von ihnen bereits gezahlt worden, erhobenwerden könnte; eine solche Wiedererstattung besonders für einevergangene Zeit, ist ohnehin in der Regel unzulässig, da mitder Bedingung der Bedürftigkeit die schon aus eigenen Mittelngeschehene Zahlung im Widerspruche steht.Solche Wiedererstattungen können daher nur in einzelnenFällen, wo besondere Umstände den Antrag darauf unterstützen,jedoch immer nur mit Genehmigung des Allgemeinen Kriegs-Departements, welche von der Intendantur einzuholen ist, aus-nahmsweise geschehen.§. 34. Außer dem Schulgelde kann von Seiten der Mili-tairverwaltung für den Unterricht der Militairkinder in der Regel,