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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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227listen der Garnison aufgenommenen Kindern, noch solchevorhanden sind, bei denen letzteres z. B. in Folge derVersetzung ihres Vaters nach der Garnison, der Fall ist;b) wenn ein Kind im Laufe des Semesters durch Tod oderandere Umstände abgegangen ist,dies in der gedachten Rubrik zu bemerken, imgleichen, wenn derBetrag des Schulgeldes, in Folge der mit der Schulbehördegetroffenen Vereinbarung, nach den Unterrichtsklassen verschie-den ist, darin anzugeben, zu welcher Klasse jedes Kind gehört,und danach das Schulgeld in der sich auf dasselbe beziehendenColumne, zu berechnen.Unter dieser Liquidationsliste muß von Seiten der Kommis-sion die im § 13. erwähnte, sich auf die Dürftigkeit der Aelternbeziehende Bescheinigung hinzugefügt, und darin bemerkt werden,daß dieselbe auf Grund der von den betreffenden Befehlshabernausgestellten geschehe.§. 28. Den Lehrern oder den Schulkassen dürfen für ein-getretene Schulversäumnisse der Kinder keine Abzüge gemachtwerden. In wie weit ein ſolcher Abzug für die im Laufe desSemesters, durch Tod oder Versetzung der Aeltern abgegangenenKinder eintreten kann, hängt von den Grundsätzen ab, welchein dieser Beziehung für die die Schule besuchenden Civilkinderbestehen. Nur diejenigen Kinder, für welche danach ein Ab-zug ſtatt finden kann, ſind in der Rubrik:Bemerkungen derim vorstehenden §. erwähnten Liquidation, als im Laufe desSemesters abgegangen, aufzuführen.§. 29. Der Betrag dieser Liquidation wird, auf Anweisungder Kommission, von der Kasse des die Besatzung bildendenTruppentheils, oder wenn mehrere zu derselben gehören, desvon dem Garnison⸗Befehlshaber dazu zu beſtimmenden Trup-pentheils, an den Lehrer oder Vorstand der Schule, gegen dessenunter die Liquidation zu schreibende Quittung, gezahlt. Werdenin einer Garnison mehrere Civilschulen für den Unterricht derMilitairkinder benutzt, ſo daß mithin mehrere Liquidationen zuberichtigen sind, so darf dazu doch immer nur eine Kasse be-stimmt werden. Diese liquidirt demnächst den Gesammtbetragbei der Intendantur des Armeekorps, unter Einsendung der vonden Lehrern oder Schulvorständen quittirten Liquidationslisten,und notirt ihn einstweilen als Vorschuß. Von der Intendanturwerden sodann, nach vorheriger Revision, diese Liquidationenfestgestellt und Geldbeträge, für Rechnung des Tit. 28. der Ge-neral⸗Militairkaſſe, auf die betreffende Provinzialkaſſe angewieſen.Für die schulfähigen Kinder der, an Orten, wo keine Garni-son sich befindet, stehenden Landwehr=Bezirksfeldwebel ist das Schul-geld, nach dem ortsüblichen Satze, von dem Stamme des Landwehr-Bataillons, unter Einsendung der Quittung des Lehrers oderSchulvorſtandes, bei der Intendantur beſonders zu liquidiren.