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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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226der Militair=Kirchenordnung (Anlage A.) den Unterricht in denvon den Militairkindern ihrer Gemeinde benutzten Civilschulenvon Zeit zu Zeit zu besuchen, sondern auch den öffentlichen Prü-fungen in denselben beizuwohnen.Außerdem aber muß, zu dem gedachten Behufe, der Schul-kommission, am Schlusse jedes Semesters, von dem Schulvor-stande oder Lehrer der Schule eine Censurliste in der Art zuge-stellt werden, daß er die sich auf den Fleiß, die Fortschritte unddas Betragen der Kinder beziehenden Rubriken der Ueberweisungs-liste (§. 21. und Anlage C. 1.) ausfüllt, und dieselbe der Gar-nison Schulkommission zurückgiebt.§. 24. Etwanige Beschwerdepunkte, welche von den Lehrernim Laufe des Semesters oder durch die Censurliste, der Kommis-sion angezeigt werden, hat dieselbe sofort dem Befehlshaber desbetreffenden Truppentheils mitzutheilen, der nach §. 88 der Mi-litair=Kirchenordnung für die möglichst schleunige Abstellung der-ſelben ſorgen muß.§. 25. Im Laufe des Semesters darf kein Kind aus derSchule, der es überwiesen ist, genommen werden, und eben sowenig mitten im Semester eine neue Aufnahme erfolgen, es seidenn, daß ein Garnisonwechsel oder sonst dringende Umständesolches erfordern, wovon sodann die Garnison=Schulkommissionzur weitern Veranlassung in Kenntniß zu setzen ist.§. 26. Machen örtliche Verhältnisse für einzelne Garniso-nen, in Bezug auf das Garnison=Schulwesen, noch besondere,im Vorstehenden nicht enthaltene Bestimmungen und Anordnun-gen erforderlich, so ist dazu die Genehmigung des General=Kom-mandos, und beziehungsweise des Provinzial=Schulkollegiums oderder Regierung einzuholen.Liquidation und Zahlung des Schulgeldes.§. 27. Die Garnison⸗Schulkommission läßt am Schlussejedes Semesters, durch den nach §. 22. dazu kommandirten Un-teroffizier, für jede in der Garnison benutzte Civilschule, eine be-sondere Liquidation, nach dem in der Anlage C. 2. angegebenenSchema anfertigen, welcher die, dieser Schule vor Anfang desSemesters, zugefertigte Ueberweisungsliste (§. 21.), soweit die-selbe sich auf die zum freien Schulunterrichte auf Kosten desMilitairfonds berechtigten Kinder bezieht, zum Grunde gelegtwerden und mit derselben, was die Folgeordnung nach dem Alterder Kinder betrifft, genau übereinstimmen muß.Dieser Liquidationsliste werden die Taufscheine der erst indas Alter der Schulpflichtigkeit getretenen und daher zum erstenMale einer Schule überwiesenen Kinder beigefügt; daß dies ge-schehen, ist in der RubrikBemerkungen anzugeben, und zugleicha) wenn, auch außer diesen, in Folge ihres Eintritts in dasAlter der Schulpflichtigkeit, zum ersten Male in die Schul-