225und zum 4. Oktober von Seiten der Garnison=Schulkommission,indem sie dabei auf die Wohnung der Aeltern, auch, soweit eszulässig ist, auf deren etwanige Wünsche, Rücksicht nimmt, wel-ches letztere namentlich in Hinsicht aller derjenigen Kinder gesche-hen muß, für welche das Schulgeld nicht vom Militairfonds,sondern von den Aeltern gezahlt wird. Dabei ist besonders auchdahin zu sehen, daß die Kinder nicht ohne Noth oder besondereVeranlassung die Schule wechseln.Zum Behuf dieser Ueberweisung wird von der Garnison-Schulkommission resp. bis zum 15. September, jeder Schuleeine namentliche Liste der ihr zu überweisenden Militairkinder,nach dem in der Anlage C. 1. enthaltenen Schema zugefertigt.In dieser Liste sind zupörderst, unter der Ueberschrift: „FürRechnung des Militairfonds“ diejenigen Kinder, welche,nach den in der gegenwärtigen Instruktion enthaltenen Bestim-mungen, zum freien Schulunterrichte berechtigt sind, und zwarin der im §. 13. vorgeschriebenen Folgeordnung nachdem Alter, aufzuführen, demnächst aber, unter der Ueberschrift:„Für eigene Rechnung,“ diejenigen Kinder, bei denen dießnicht der Fall iſt.Die Garnison=Schulkommission ist dafür verantwortlich, daßkein nach den §§. 1. bis 8. zum freien Schulunterrichte für Rech-nung des Militairfonds nicht wirklich berechtigtes Kind, als sol-ches, der Schule überwiesen werde.§. 22. Die Schulkommission benachrichtiget sodann die Trup-pentheile ꝛc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinderüberwiesen worden sind. In denjenigen Garnisonorten, wo meh-rere Civilschulen benutzt werden, wird dieß in der Art geschehenkönnen, daß die Kommission für jedes Kind einen Zettel mit demNamen desselben und der zu besuchenden Schule ausfertigen läßt,und diese Zettel an die betreffenden Truppentheile oder Behördenübersendet, um den Aeltern der Kinder eingehändigt und von letz-tern, bei ihrem Eintritte in die Schule, dem Vorsteher oder Leh-rer derselben überliefert zu werden.Zur Anfertigung solcher Zettel, so wie der Ueberweisungs-listen, imgleichen der im §. 27. vorgeschriebenen Liquidationen,wird ein dazu geeigneter Unteroffizier (etwa ein Regiments= oderBataillonsschreiber) der Besatzung von dem Garnison=Befehlsha-ber temporär zu der Schulkommission kommandirt.Controlle des Schulbesuchs und des den Militairkindern zu erthei-lenden Unterrichts.§. 23. Um sowohl den Schulbesuch der Militairkinder unddie Führung derselben zu controlliren, als auch von der Zweck-mäßigkeit des ihnen ertheilten Unterrichts sich zu überzeugen, ha-ben die Militairprediger und die mit der Seelsorge für das Mi-litair beauftragten Civilgeistlichen nicht allein, nach dem §. 91.15
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
225
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten