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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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224Klassen zu zahlenden Schulgeldes sich kompensirt, so daßdasselbe für sämmtliche Militairkinder des Orts durch-schnittlich den Betrag von 2 Rthlr. nicht übersteigt.c) Eine Erhöhung dieses Betrages, wo örtliche Verhältnissedieselbe unumgänglich nothwendig machen, bedarf für jedeeinzelne Garnison der besonderen Genehmigung des Kriegs-Miniſteriums, welche eventuell von Seiten des Garniſon-Befehlshabers, unter Ausführung jener Verhältnisse, durchdas Königliche General=Kommando, nachdem dasselbe zu-vor darüber mit der betreffenden Königlichen Regierungcommunicirt hat, beim Allgemeinen Kriegesdepartementin Antrag zu bringen ist.Von dem Resultate dieser Vereinbarung erhält die Intendanturdes Armeekorps in Folge des §. 39. Kenntniß; alle darin spä-terhin eintretenden Veränderungen aber sind ihr von Seiten derGarnison=Schulkommiſtion anzuzeigen, um bei Reviſion der Schul-gelder=Liquidationen (§. 29.) zum Grunde gelegt werden zukönnen.§. 18. Außer dem, nach vorstehenden §. zu vereinbarendenSchulgelde darf, wie bereits im §. 87. der Militair⸗Kirchenord-nung (Anlage A.) im Allgemeinen bemerkt worden, weder vonden Aeltern der Kinder, noch vom Militairfonds, irgend ein Bei-trag zur Unterhaltung der Schule oder ihrer Lehrer und Lehr-mittel, und eben so wenig irgend eine sonstige Zahlung, wie z. B.Inſcriptionsgebühren, Tinten⸗, Licht⸗, Holz⸗, Reinigungsgeld ꝛc.gefordert und gewährt werden.§. 19. Kann die Garnison=Schulkommision sich mit derstädtischen Schulbehörde über die vorstehende Angelegenheit nichteinigen, so ist von Seiten des Garnison=Befehlshabers auf demvorschriftsmäßigen Dienstwege, an das Königliche General=Kom-mando darüber zu berichten, damit dieses mit der betreffendenKöniglichen Regierung dieserhalb in Kommunikation trete underforderlichen Falls die Entscheidung der Ministerien herbeiführe.§. 20. Daß den Aeltern, welchen das Benefiz des freienSchulunterrichtes für ihre Kinder gewährt wird, die Wahl nichtfreisteht, ob und welche Civilschule sie für ihre Kinder benutzen,oder ob sie dieselben blos zu Privatlehrern schicken wollen, folgtschon aus den Bestimmungen der Militair=Kirchenordnung.Wollen aber Aeltern ihren Kindern, außer dem Elementar⸗Schul-unterrichte, noch Privatunterricht ertheilen lassen, so ist es ihreSache, für die Kosten desselben aufzukommen, indem der für dieRechnung des Militairfonds zu ertheilende Unterricht nicht überdie Gränzen des gewöhnlichen Elementar=Unterrichts hinausge-hen darf.Ueberweisung der Militairkinder an die Civilschulen.§. 21. Die Vertheilung und Ueberweisung der Militairkin-der an die dazu bestimmten Schulen geschieht resp. zum 4. April