223den, an dem Religionsunterrichte Theil zu nehmen, sondern esmuß für sie in dieser Hinsicht auf andere Weise gesorgt werden.§. 16. Wenn es gleich wünschenswerth ist, daß für denUnterricht der Militairkinder an einem Orte nicht zu viele Schu-len bestimmt werden, weil dies nicht allein die nach §. 26. undfolg. erforderliche Aufsicht und Kontrolle, sondern auch die Be-rechnung mit den Schulen erschweren würde, so ist doch anderer-seits bei Auswahl der Schulen, und bei Bestimmung der einerjeden derselben zu überweisenden Anzahl von Militairkindern,wesentlich darauf zu rücksichtigen, daß durch deren Aufnahmenirgends eine, mit den Lehrkräften der Schule oder ihrer Räum-lichkeit im Mißverhältniß stehende Ueberfüllung eintrete, oderdie Nothwendigkeit einer, mit Kosten verbundenen, baulichenErweiterung des Schullokals herbeigeführt werde.Wo besondere Elementarschulen für Knaben und für Mäd-chen bestehen, sind in der Regel auch die Militairkinder den fürjedes Geschlecht bestimmten Schulen zu überweisen.Blos konzessionirte oder Privatschulen dürfen für den Un-terricht der Militairkinder nur dann benutzt werden, wenn dieörtlichen Verhältnisse, z. B. Ueberfüllung der öffentlichen Schulen,es nothwendig machen, aber auch dann nur, nachdem die Gar-nison=Schulkommission sich von der Zweckmäßigkeit der Einrich-tung und des Unterrichts in der zu benutzenden konzessionirtenoder Privatschule überzeugt hat.Bestimmung des Schulgeldes.§. 17. Bei der Vereinbarung über das diesen Schulen fürdie Aufnahme der Militairkinder, für Rechnung des Militairfondszu zahlende Schulgeld sind folgende Vorschriften zu beobachten:a) Bis zu dem Betrage von zwei Thalern jährlich für jedesKind, ist die Bestimmung des Schulgeldes, unter Geneh-migung des Garnison=Befehlshabers, der Einigung derSchulkommission mit der Orts=Schulbehörde überlassen;ist das ortsübliche Schulgeld für Civilkinder im Allgemeinen,oder in einzelnen der zu benutzenden Schulen, geringerals 2 Rthlr., so darf in der Regel, d. h. wenn nicht ganzbesondere Umstände und Rücksichten eine Ausnahme vonderselben nothwendig machen sollten, auch für die diesenSchulen zu überweisenden Militairkinder nur dieser geringereSatz liquidirt und bezahlt werden.b) Es ist ferner der Schulkommission gestattet, wenn in ein-zelnen der zu benutzenden Schulen des Orts ein höheresSchulgeld zu zahlen ist, oder wenn für die die oberen Klas-sen besuchenden Militairkinder ein höheres Schulgeld ver-langt wird, über jenen Satz von Zwei Thalern hinauszu gehen, wenn dieser Mehrbetrag durch einen Minderbetragdes in anderen Schulen des Orts, oder in den untern
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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223
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