90220tair einem evangelischen oder katholischen Civilgeistlichen hat über-tragen werden können, wird die Garnison⸗Schulkommission auszwei dazu geeigneten Offizieren gebildet.§. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1.September jedes Jahres, ist von sämmtlichen zur Besatzung ge-hörenden Truppentheilen und Militairbehörden ein namentlichesVerzeichniß aller, sich bei ihnen befindenden, schulfähigen Kinderder Unteroffiziere, Soldaten und niedern Militair=Beamten,ohne Unterschied, ob die Kinder bisher schon eine Schule besuchthaben oder nicht, nach dem in der Anlage B. enthaltenen Schema,an den Garnison=Befehlshaber einzureichen, welcher diese Listensofort der Garnison=Schul=Kommission zufertiget.In demselben sind, wie in jenem Schema angedeutet worden,die Kinder unter zwei verschiedenen Abtheilungen.1) derjenigen, welche, nach den in den §§. 1. bis 4. enthaltenenBestimmungen, zum freien Schulunterrichte berechtigt sind,2) der nicht dazu Berechtigten,in jeder dieser beiden Abtheilungen aber, ohne Rücksicht auf dieCharge und das dienstliche Verhältniß der Väter, so aufzufüh-ren, wie sie nach ihrem Alter auf einander folgen. Diesen Listenmüssen die Taufscheine derjenigen, zum freien Schulunterrichteberechtigten Kinder, welche erst in das schulfähige Alter getretensind und daher zum ersten Male einer Schule überwiesen werdensollen, beigefügt werden; unter der Liste aber ist von dem be-treffenden Befehlshaber, in Gemäßheit des §. 2. zu bescheinigen:daß die Aeltern der in der gedachten ersten Abtheilung auf-geführten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Ver-mögen besitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrungtreiben, wodurch sie in den Stand gesetzt werden, aus eige-nen Mitteln das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen.§. 14. Auf Grund dieser Listen tritt die Garnison=Schul-kommission mit der Orts=Schulbehörde in Kommunikation, umsich mit ihr darüber zu einigen:a) welche Orts=Elementarschulen zur Aufnahme der Militair-kinder zu bestimmen sind,b) welche Vergütigung diesen Schulen dafür zu gewähren ist.Auswahl der Schulen.§. 15. Bei der Auswahl der Schulen ist zunächst das Con-fessionsverhältniß zu berücksichtigen, indem, der Regel nach, keineKinder evangelischer Aëltern einer katholischen Schule und ebenso wenig Kinder katholischer Aeltern einer evangelischen Schuleüberwiesen werden dürfen. Ist wegen Mangels einer Elemen-tarschule der betreffenden Confession, oder sonstiger örtlichen Ver-hältnisse halber, eine Ausnahme von dieser Regel unvermeidlich,so dürfen die Kinder einer andern Confession doch, falls es dieAeltern nicht ausdrücklich wünschen sollten, nicht gezwungen wer-
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
222
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten