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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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221lange diese sich in der früheren Garnison ihres Vaters aufhalten,und eben so auch die zur Baugefangenschaft verurtheilten, un-geachtet der mit dieser Strafe verbundenen Ausstoßung aus demSoldatenstande, da die Baugefangenen nicht selbst für den Schul-unterricht ihrer Kinder sorgen können, und erst nach überstan-dener Strafe in den Communal=Verband des von ihnen zuwählenden Wohnortes treten.Benutzung der Civilschulen zum Unterricht der Militairkinder.§. 10. Die Verhandlungen und Vereinbarungen mit derörtlichen Schulbehörde über die Aufnahme der Militairkinderin die Civilschulen und über die diesen Schulen dafür, beziehungs-weise vom Militairfonds oder von den Aeltern zu zählendenSchulgelder, liegen, nach dem §. 87. der Militair=Kirchenord-nung (Anlage A.) in jeder Garniſon dem Befehlshaber der-selben (in denjenigen Garnisonen, wo ein eigener Kommandantſich befindet, dieſem) gemeinſchaftlich mit dem Militairprediger,oder dem mit der Seelsorge für das Militair beauftragten evan-gelischen oder katholischen Civilgeistlichen, zu dessen Gemeine dieKinder gehören, ob.Garnison=Schul=Commission.§. 11. Damit indessen der Garnison=Befehlshaber (Kom-mandant) nicht mit den Details dieser Angelegenheit sich zu be-schäftigen genöthigt sei, ist es ihm gestattet, einen dazu geeignetenOffizier der Besatzung damit zu beauftragen, welcher, mit demgedachten Geistlichen, eine permanente Garnison=Schulkom-miſſion. bildet.In jeder größeren Garnison wird eine solche Kommissionaus einem, von dem Garnison=Befehlshaber (Kommandanten)dazu zu bestimmenden Staatsofficier, welchem, den Umständennach, ein Kapitain oder Subaltern⸗Offizier als zweites Militair-Mitglied der Kommission, zugeordnet werden kann, und den inder Garnison befindlichen Militairpredigern gebildet.In denjenigen Garnison=Orten, wo der Kommandant nichtzugleich Befehlshaber der Besatzung ist, hat derselbe sich, wegendes oder der zur Garnison=Schulkommission zu bestimmendenOffiziere, an den gedachten Befehlshaber zu wenden.§. 12. In denjenigen Garnisonorten, wo zwar ein Mili-tairprediger, oder ein als solcher fungirender evangelischer Civil-geistlicher sich befindet, aber zugleich, in Gemäßheit des §. 5.der Militair=Kirchenordnung, einem katholischen Civilgeistlichendie Seelsorge für das katholische Militair übertragen wordenist, nimmt dieser, für die Militairkinder seiner Confession, gleich-falls an der Garnison=Schulkommission Theil.Wo dagegen weder ein Militairprediger sich befindet, noch,in Folge der örtlichen Verhältnisse, die Seelsorge für das Mili-