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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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220fern, als bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterrichtoder die Zulassung zu demselben, durch besondere Umstände ver-zögert worden ist.§. 6. Unabhängig von dem Alter des Kindes aber hörtjene Berechtigung auf, wenn der Vater durch den Tod, Desertionoder Verabschiedung, sei es mit oder ohne Pension, imgleichenin Folge seiner Beurlaubung auf unbestimmte Zeit (zur Reserve),aus dem activen Dienste scheidet, da in allen diesen Fällen derGrund der Berechtigung, also auch diese selbst aufhört.Eben dies ist auch der Fall, wenn ein Unteroffizier oderSoldat in ein anderes dienstliches Verhältniß versetzt wird,mit welchem jene Berechtigung nicht verbunden ist, wie z. B.bei der Beförderung eines Unteroffiziers zum Offizier (mit Aus-nahme der im §. 1. unter g. bemerkten Fälle), oder seiner Ver-setzung zur Land=Gensd'armerie.§. 7. Die Kinder verstorbener, desertirter, verabschiedeteroder auf unbeſtimmte Zeit beurlaubter Unteroffiziere oder Solda-ten haben daher, nach vorstehendem §., keinen Anspruch auffreien Schulunterricht auf Kosten des Militairfonds. Sind ihreAeltern, oder ihre subsidiarisch dazu verpflichteten Verwandten,diese Kosten zu tragen außer Stande, so fallen dieselben dem-jenigen Kommunal⸗ oder Landarmen⸗Fonds zur Laſt, der die-selben für die Kinder anderer Ortsarmen zu tragen hat.Es ist jedoch in Hinsicht derjenigen dieser Kinder, derenVater im activen Dienste gestorben ist, nachgegeben, daß, wennsie an einem Orte sich befinden, wo eine Garnisonschule vorhan-den ist, sie in derselben freien Schulunterricht erhalten können,vorausgesetzt, daß der Raum es gestattet, und durch ihre Auf-nahme in die Schule keine Mehrkosten entstehen.§. 8. Den Kindern, der auf sechsmonatliche Probezeit zueiner Civil=Behörde kommandirten Unteroffiziere wird ohne Un-terschied, ob letztere, nach den darüber bestehenden Vorschriften,für die Dauer dieser Probezeit ihr Militair=Traktament fortbe-ziehen oder nicht, auch während derselben der freie Schulunter-richt gewährt. Mit der wirklichen Anstellung im Civil, unddem dadurch erfolgenden Austritte aus dem Militair=Verhält-nisse, hört aber dieses Benefiz auf.Was dagegen die zur Landgensd'armerie auf Probe kom-mandirten Unteroffiziere betrifft, so haben diese für ihre Kinderkeinen Anspruch auf freien Schulunterricht, weil ihnen für dieDauer dieſes Kommandos ein hoͤherer Sold gezahlt wird, auchnach §. 1. der Landgensd'armerie jenes Benefiz nicht zusteht.§. 9. Die zur militairischen Festungsstrafe (Einstellung ineine Straf=Section) verurtheilten Soldaten behalten, auch wenndiese Einstellung auf Lebenszeit Statt findet, da sie währendderselben immer als im activen Militairdienste befindlich zu be-trachten sind, den freien Schulunterricht für ihre Kinder, so