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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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219§. 3. Eine, als allgemeine Regel für die Berichtigung zumfreien Schulunterricht zu betrachtende Bedingung ist, daß dieKinder sich in der Garnison ihres Vaters aufhalten müssen.Von dieser Regel finden jedoch folgende Ausnahmen Statt:a) wenn die Kinder, bei Verlegung des Truppentheils, zudem ihre Väter gehören, nach einer andern Garnison, diesennicht gleich haben folgen können:b) wenn, wie dies namentlich bei Kommandos oder beim Aus-marsche ins Feld der Fall ist, die Väter ihre Garnisonverlassen, ohne ihre Kinder mitnehmen zu dürfen. DenKindern bleibt dann das Benefiz des freien Schulunterrichts,auch wenn sie nicht in der verlassenen Garnison, sondernan einem andern Orte sich befinden.Außer diesen beiden Fällen kann nur unter besondern Umständenund Verhältnissen, welche eine billige Berücksichtigung erheischen,und jedesmal nachzuweisen sind, eine Ausnahme von der obigenRegel Statt finden, wozu es jedoch immer der, durch die be-treffende Intendantur einzuholenden, speziellen Genehmigungdes Kriegesminiſteriums bedarf.§. 4. Nur ehelichen, oder durch nachherige Verehelichung(per subsequens matrimonium) legitimirten und daher gesetzlichdie Rechte ehelicher habenden Kindern kann die Wohlthat desfreien Schulunterrichtes zu Theil werden. Uneheliche Kinderder Unteroffiziere und Soldaten, bei denen eine solche Legiti-mation nicht Statt gefunden hat, haben dagegen keinen An-spruch darauf. Können die Kosten des Schulunterrichtes nichtvon den Aeltern oder deren Verwandten bestritten werden, soist es Sache der Civil=Unterrichts=Behörde, dafür zu sorgen,daß diese Kosten, wie bei den andern Armenkindern, aus Com-munal= oder Landarmenfonds gezahlt werden, oder daß dieKinder freien Schulunterricht erhalten.Stiefkinder eines Unteroffiziers, Soldaten oder niedernMilitairbeamten werden in Hinsicht auf die Berechtigung zumfreien Schulunterrichte, eben so behandelt, als wären sie desseneigene eheliche Kinder.Anfang und Ende der Berechtigung zum freien Schulunterrichte.§. 5. Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Hin-sicht des Anfanges und der Dauer des schulpflichtigen Alters,kommen auch für die Militairkinder zur Anwendung. In soferndaher nicht das militairdienstliche Verhältniß des Vaters, undmit demselben, dessen Berechtigung zum freien Schulunterrichtefür seine ehelichen Kinder aufhört (s. §. 6.) dauert es auch beiden Militairkindern vom zurückgelegten 5. oder angefangenen6., bis zum vollendeten 14. Lebensjahre. Auf länger als neunJahre, darf dieses Benefiz auf keinen Fall gewährt werden,mithin über das vollendete 14. Lebensjahr hinaus nur in so-