218a) sämmtliche neuverheirathete Unteroffiziere und Soldaten solange sie im activen Dienste sich befinden, ohne Unter-schied, ob sie bei einem Truppentheile der Linie, einemLandwehrstamme, einer Garnison= oder Invaliden=Kompag-nie, oder in der Armee= Gensd'armerie stehen;b) die etatsmäßigen Trompeter und Hautboisten, jedoch nurin sofern der Regiments=Kommandeur sie dieses Benefizesfür bedürftig hält;c) diejenigen Kurschmiede, welche durch ihren Dienst, als solchezugleich ihrer gesetzlichen Militairverpflichtung genügen,auf die Kriegsartikel vereidigt, und daher als wirklicheSoldaten anzusehen sind;d) die Kompagnie= und Eskadron=Chirurgen, imgleichen diebei den Invaliden=Kompagnien stehenden Ober=Chirurgen;e) die servisberechtigten Festungs=Unterbeamten, namentlichdie Wallmeister, Wallplacker, Artillerie=Zeugdiener, Forti-fikations= und Materialien=Zeugschreiber;f) die aus den Garnison=Kompagnien kommandirten Train-schirrmeister;g) endlich, ausnahmsweise, die aus der Klasse der Feldwebelgenommenen Rechnungsführer, welche bei Uebertragungdieses Geschäftes zwar den Charakter eines Lieutenantserhalten haben, jedoch nur das Gehalt eines Feldwebelsbeziehen, und eben so die den Invaliden=Kompagnienmit Feldwebels=Gehalt aggregirten Lieutenants.Mit Ausnahme der im Vorstehenden unter c. d. und e. genanntenhaben andere niederen Militair=Beamten und Militair=Handwerker,namentlich die Büchsenmacher, die Aufseher der Militairgefäng-nisse, die Militairküster, im gleichen die Land=Gensd'armen, aufdas Benefiz des freien Schulunterrichts keinen Anspruch.An denjenigen Orten, wo eine eigene Garnisonschule sichbefindet, ist jedoch den Militairküstern für ihre Kinder die un-entgeldliche Theilnahme an dem Unterrichte in derselben, in so-fern der Raum, ohne Beeinträchtigung der eigentlich Berechtigten,es erlaubt, gestattet.§. 2. Als dieses Benefizes bedürftig sind diejenigen Un-teroffiziere, Soldaten und niedern Militairbeamten (soweit letzterezu den nach vorstehendem §. Berechtigten gehören) anzusehen,welche, außer ihrem Solde, kein Vermögen besitzen, und auchweder selbst, noch ihre Frauen, ein Gewerbe oder eine Nahrungtreiben, wodurch sie in den Stand gesetzt werden, aus eigenenMitteln die Unterrichtsgelder für ihre Kinder zu bezahlen, wasdaher in Bezug auf jedes Kind, für welches das Benefiz desfreien Schulunterrichts in Anspruch genommen wird, von denbetreffenden Truppenbefehlshabern oder Kommandanten ausdrück-lich bescheinigt werden muß. Besondere Atteste über die Bedürftig-keit von Seiten dieser Befehlshaber sind dagegen nicht erforderlich.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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218
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