216der Pfarrer, um die Strafe wieder aufzuheben, was daher vonihnen zu erbitten sei.Es bedarf keiner näheren Erörterung, in wiefern ein der-artiges Verfahren ganz ungehörig sei, und den bestehendenVorschriften zuwider laufe. Wir sehen uns indeß veranlaßt,dasselbe für diejenigen Bürgermeister, welche es sich wirklich zuSchulden kommen lassen, wie hierdurch geschieht, ernstlich zurügen und dabei zu bemerken, daß wir die Bürgermeister, indieser Beziehung künftig strenge überwachen lassen, und event.den bezeichneten Mißbrauch mit Ordnungsstrafen ahnden werden.Düsseldorf, den 3. October 1840.Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Bürgermeister.Abschrift vorstehender Verfügung zur Kenntnißnahme.Düsseldorf, den 30. October 1840.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An die sämmtlichen evangelischen und katholischen Schul=Vorstände.Verfügung.18.gebracht haben, daß noch immerDa wir in ErfahrungKinder der Wohlthat eines regelmäßigen Schulunterrichts ent-behren, ohne daß ein anderer Grund dieser Versäumniß ermitteltwerden kann, als der, daß die Aeltern ihrer schon arbeitsfähigenKinder während der ordentlichen Schulstunden bei ihrer häus-lichen Arbeit bedürfen, so sehen wir uns veranlaßt, den Schul-vorständen wiederholt zur Pflicht zu machen, überall da, wodie Wahrheit dieser Angaben ermittelt ist, den betheiligten Aelterndie Erziehung und Belehrung ihrer Kinder durch Einrichtungvon Stundenſchulen zu erleichtern, resp. den Schulbeſuch dergeſammten Schuljugend zu normiren und demnächſt auf dasſtrengſte zu beaufſichtigen.Die Herren Landräthe, die Herren Schulpfleger, so wiedie städtischen Schulkommissionen werden gleichzeitig hiedurchveranlaßt, die Ausführung vorstehender Verordnung zu über-wachen, wobei wir auf unsere Circular=Verfügungen vom 17.Juli 1838 und vom 3. Dez. cf. Verordnung vom 15. Juli 1814§. 39, siehe Altgelts Sammlung Pag. 76, 86, und 203 Be-zug nehmen.Düsseldorf, den 27. Mai 1841.0
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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216
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