215Vorzüglich aber liegt die Schuld der mangelhaften Hand-habung der Schulbesuchskontrolle an den Herren Bürgermeistern,welche es fast überall an der erforderlichen Energie fehlen lassenund besonders auch in Ausführung des ihnen obliegenden Straf-verfahrens nach erfolgter Begutachtung der Schulvorstände garzu säumig sind. Die diesfälligen Obliegenheiten der Bürger-meisterämter sind in der Oberpräsidialinstruktion vom 20. Dez.1835 genau bestimmt. Wir fügen hier nur hinzu, daß die ge-setzliche Bestrafung oder Ermahnung ohne allen Verzug erfolgen,und dann in den Listen bemerkt werden muß, daß und unterwelchem Datum die eine oder andere vollzogen oder resp. be-wirkt worden ist.Nachdem nunmehr wegen Herbeifügung eines regelmäßigenSchulbesuchs so vielfach instruktive Bestimmungen ergangensind, daß ein Zweifel über die Art, wie dabei verfahren werdensoll, nicht mehr aufkommen kann, werden wir mit aller Strengeauf eine pünktliche Ausführung jener Bestimmungen halten. Zudem Ende werden wir die Schulversäumnißlisten einzelner Bür-germeistereien, wie bisher schon geschehen ist, von Zeit zu Zeiteinziehen, auch an Ort und Stelle besondere Visitationen veran-lassen, und dann jede dabei sich herausstellende Ungehörigkeitnamentlich an den Lehrern und Bürgermeistern ohne nochmaligespezielle Verwarnung mit nachdrücklicher Ordnungsstrafe ahnden.Die Herren Schul⸗Inſpektoren veranlaſſen wir bei ihrenSchul=Visitationen, jedesmal ein vorzügliches Augenmerk aufden regelmäßigen Schulbesuch resp. die pünktliche Handhabungder betreffenden Bestimmungen von Seiten der Lehrer, Schul-Vorstände und Bürgermeister zu richten, und von allen Irre-gularitäten den Herren Landräthen Anzeige zu machen, denenwir vertrauen, daß sie sofort einschreiten, event. Behufs An-wendung strengerer Maaßregeln an uns berichten werden.Düsseldorf, den 20. August 1840.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Landräthe, Schulpfleger, Bürgermeister undLehrer, so wie auch an sämmtliche Schulvorstände und städtische Schulkom-missionen.17. Circular=Verfügung.Es haben sich mehrere Pfarrer beider Confessionen darüberbeschwert, daß, nachdem die Schulvorstände ernstlich daraufbedacht wären, den Schulbesuch zu befördern, und demnach diesäumigen Aeltern den Bürgermeistern zur Verwarnung und resp.Bestrafung anzeigten, einige dieser Beamten nach festgesetzterStrafe und bei vorkommenden Reklamationen gegen deren Voll-streckung, die Reklamanten br. m. an sie, die Pfarrer verwiesenund dabei äußerten, es bedürfe nur der Zustimmung von Seiten
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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215
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