214willkührlich angenommene Zahl von Tagen im Monat errei-chenden Versäumniße, bei einigen Schulen sogar nur diejenigenbisher eingetragen worden sind, welche den ganzen Monat hin-durch angedauert haben. Ein solches Verfahren ist durchausungehörig, da nach der Oberpräsidial=Instruktion vom 20. Dez.1835 alle im Laufe des Monats vorkommenden, nicht auf einevorherige Dispensation des Schulvorstandes sich gründendenVersäumniße in die Listen aufgenommen werden sollen. DieHerren Bürgermeister haben die Lehrer hierin strenge zu kontrol-liren, zu dem Ende von Zeit zu Zeit, namentlich wenn die ein-gehende Liste nach anderweit gemachten Erfahrungen unvollstän-dig erscheint, dieselbe mit dem ihr zu Grunde liegenden, imLaufe des Monats vom Lehrer fortgeführten Absenten=Verzeich-niße zu vergleichen und dabei sich ergebende Ungehörigkeitenunverzüglich der landräthlichen Behörde anzuzeigen, welchedann den betreffenden Lehrer in nachdrückliche Ordnungsstrafennehmen wird.Sind bei einer Schule im Laufe des Monats keine Ver-säumniße vorgekommen, welche nach dem Vorstehenden in dievorschriftsmäßige Liste eingetragen werden müssen, so ist darüberinnerhalb der angeordneten Monatsfrist eine vom Schulvorstandmit unterzeichnete Negativanzeige des Lehrers an den Bürger-meister einzureichen. Der letztere hat dann von Zeit zu Zeit,besonders da, wo Unrichtigkeiten vermuthet werden können,durch Vergleichung des einzuziehenden Absenten=Verzeichnißesmit der Negativanzeige von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeitsich zu überzeugen, und im letztgedachten Falle wegen Bestra-fung des betreffenden Lehrers an die vorgesetzte landräthlicheBehörde zu berichten.Sodann werden auch bei Begutachtung der zur Anzeige ge-brachten Versäumnisse durch die Schulvorstände die hierüberbestehenden Vorschriften vielfach vernachlässigt, oder nur man-gelhaft ausgeführt, indem die Begutachtungen häufig in denbloßen Angaben „entschuldigt“ oder „besucht die Schule nunoder dgl. m. bestehen, während doch instruktionsmäßigwiedeüberall das Resultat der stattgehabten Vernehmung der Aelternoder der sonst über die Ursache der Versäumnisse eingezogenenErkundigungen kurz vermerkt, und danach erst begutachtet werdensoll, ob das Versäumniß für entschuldigt oder nicht entschuldigtanzunehmen sei. Wir machen die Herren Bürgermeister persön-lich dafür verantwortlich, daß sie alle bei ihnen eingehendenListen, welche nicht in der vorgedachten Weise von den Schul-vorständen begutachtet sind, ohne weiteres zur Ergänzung desFehlenden zurückgeben, und dann auf sofortige Vorlegung derergänzten Listen halten, event hierüber an die vorgesetzte land-räthliche Behörde berichten.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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214
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