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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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211mal vorhandenen schulpflichtigen Kinder bekannt sein. Zu demEnde sind auch die Herren Bürgermeister bereits durch unsereVerfügung vom 25. Juli 1836 (Amtsbl. Nr. 49.) angewiesenworden, über den Bestand der in jedem Schulbezirk vorhan-denen schulpflichtigen Jugend sog. Stammrollen anzulegen. Daes indeß gelegentlich zu unserer Kenntniß gekommen ist, daßmanche hierin noch bis in die neueste Zeit säumig gebliebensind, so verordnen wir, daß diejenigen Bürgermeister, welcheder gedachten Vorschrift bis zum ersten März k. J. nicht nach-gekommen sein werden, für jede in ihrem Verwaltungsbezirk ge-legene Schule in eine Ordnungsstrafe von 2 Thlr. genommenwerden sollen. Die Herren Landräthe haben sich im Verlaufedes Monats März persönlich davon zu überzeugen, ob die mehr-besagte Vorschrift bis zu dem festgesetzten Termin überall be-folgt sein wird, und über das Resultat spätestens am 1. Aprilk. J. an uns zu berichten. Für die Folgen werden dann dieHerren Landräthe mit Strenge darauf halten müssen, daß unterZugrundelegung der fraglichen Stammrollen und mit Benutzungder Geburts= (resp. Tauf=) und Sterbe=Register, ferner derNachweisungen über Aus= und Einwanderungen, so wie endlichder Resultate der periodisch in den Schulen abgehaltenen Ent-lassungs=Prüfungen für jedes Schulsemester die Listen dervorhandenen schulpflichtigen Kinder zeitig angefertigt, und nochvor Anfang des Halbjahrs dem betreffenden Schullehrer zu-gestellt werden.Von Sterbe und Auswanderungsfällen abgesehen, darf aberdie Entlassung eines Kindes nur nach vorhergegangener öffent-licher Schulprüfung Statt finden. Diese Schulprüfungen sind,daher überall, wo dergleichen noch nicht bestehen, vom nächstenSommer=Halbjahre an durch die Schulvorstände anzuordnen,und jedesmal am Schlusse des Schulsemesters in ihrem Beiseinabzuhalten.Nach dem Resultate derselben hat dann der Schulvorstanddiejenigen Kinder, welche gehörig unterrichtet befunden worden,worüber denselben Zeugnisse auszustellen, zu entlassen. Die Zeug-nisse werden nach dem unten vorgezeichneten Schema*), wozuDer, resp. die N. N. (:Vor= und Zunamen:) Sohn resp. Tochterdes zu (:Bezeichnung des Orts und der Burgermeiſterei:) woh-nenden N. N. (:Stand, Vor= und Zunamen des Vaters:) ist nachdem Resultat der unterm (: Bezeichnung des Datums:) in der hie-ſigen katholiſchen, resp. evangeliſchen Schule abgehaltenen öffentli-chen Prüfung in dem durch die A. K. O. vom 14. Mai 1825. unddie Cirkular=Verfügung der Königl. Regierung an die Lehrer vom17. Juli v. J. angeordneten Maaße gehörig unterrichtet befundenworden, welches hierdurch pflichtmäßig bezeugt wird.Datum 2c.Der Vorstandder hiesigen kath. resp. evang. Schule.