210Herren unthunlich erscheint, mit Strenge darauf zu dringen,daß alle schulpflichtigen Kinder an den ordentlichen Schulstundenvollständig Theil nehmen. Hier, — so wie auch in den Fällen,wenn die vorhandenen Schullokale nicht Raum genug haben,die gesammte schulpflichtige Jugend aufzunehmen, An= oderNeubauten aber nicht gleich auszuführen sind, auch nicht durchAnmiethung von Zimmern gesorgt werden kann —, läßt sichindeß durch die Errichtung von Stundenschulen dem Zweck we-nigstens theilweise entsprechen. Wir verordnen daher, daß solcheStundenschulen mit dem Beginn des künftigen Sommer=Seme-sters überall eingeführt werden sollen, wo dieselben nach demVorstehenden wirklich nothwendig sind, und wollen spätestensbis zum 1. Juli k. J. den besondern Berichten der HerrenSchulpfleger und städtischen Schulkommissionen darüber entge-gensehen, wie dieser Verfügung inzwischen nachgekommen seinwird. Was demnächst die Theilnahme an jenen Hülfsschulenbetrifft, so wird hier wiederholt, was bereits bei Mittheilungder an sämmtliche Lehrer gerichteten Circularverfügung vom17. Juli v. J. den Herren Landräthen besonders eröffnet wor-den ist, daß über die Zulaßung eines Kindes zum eingeschränk-ten Besuche des Unterrichts jedesmal der Schulvorstand moti-virten Beschluß zu faßen, resp. dazu seine Genehmigung zu er-theilen hat. Die Kontrolle ist alsdann in der Art zu verschär-fen, daß ein Kind, welches sich in dem Besuche der gedachtenHülfsschulen durch wiederholte Versäumniße nachlässig erweiset,sofort zu den ordentlichen Stunden herangezogen, event. in dieVersäumnißliste eingetragen werde, und ist zur Erleichterungder Uebersicht daß Verzeichniß der zum eingeschränkten Besuchdes Unterrichts zugelassenen Kinder in der Schule aufzubewah-reu, so daß der Bürgermeister oder die Mitglieder des Schul-vorstandes bei den monatlichen Visitationen über den Schulun-terricht jedes Kindes in der Gemeine die erforderliche Auskunfterlangen können.Ist die vorgedachte Einrichtung überall wo es nothwendig,einmal ins Leben gerufen, so kann ohne allen Schein von Härte,event. unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchge-setzt werden, daß die gesammte schulpflichtige Jugend am Un-terricht, sei es in den ordentlichen oder in den besagten Hülfs-Schulen Theil nehme, und es muß alsdann für durchaus unzu-lässig gelten, Kinder, die nicht durch den Genuß von hinrei-chendem Privatunterricht oder durch Krankheit oder andere derfortwährenden Theilnahme am Schulunterricht entgegenstehendeUrsachen gehörig entschuldigt sind, auf längere Zeit vom Schul-besuche zu dispensiren; was die Schulvorstände pünktlich zu be-achten haben werden.Soll nun aber die Kontrolle des Schulbesuchs hiernachumfassend gehandhabt werden, so müssen vor Allem die jedes-
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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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210
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