Druckschrift 
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
212
Einzelbild herunterladen
 

212die nöthigen Formulare aus Kommunalmitteln anzuschaffen sind,kostenfrei ausgefertigt, von sämmtlichen Mitgliedern des Schul-vorstandes unterschrieben, und hernach dem Lehrer zur sorgfälti-gen Aufbewahrung übergeben. Letzterer löscht dann die Namender mit solchen Zeugnissen versehenen Kinder in seiner Liste,und übersendet ein Verzeichniß derselben dem Bürgermeister,damit dieser bei Anfertigung der nächsten Liste der vorhandenenschulpflichtigen Kinder darauf Rücksicht nehme. Es wird aberden Schullehrern bei persönlicher Verantwortlichkeit zur Pflichtgemacht, nur diejenigen Kinder in den Listen der schulpflichtigenJugend zu löschen, welche nach abgehaltener Schulprüfung eindergleichen Entlassungs=Zeugniß erhalten haben; alle übrigensind noch als noch schulpflichtig zu betrachten, bleiben in der Listestehen, und muß für dieselben im Falle der Versäumniß außerEntrichtig der gesetzlichen Strafe auch das Schulgeld fortbe-zahlt werden.Wir erwarten von den hierbei betheiligten Behörden, daßsie es sich mit allem Ernste angelegen sein lassen werden, dievorstehenden Bestimmungen so wie alle übrigen in Betreff desSchulwesens von uns erlassene Verfügungen punktlich zur Ausfüh-rung zu bringen. Wie dies im Verlaufe der Zeit geschehen seinwird, darüber haben sich die Herren Schulpfleger und die städ-tischen Schulkommissionen in ihren regelmäßig einzureichendenVisitations=Berichten speziell zu äußern. Zu dem Ende wirdan die letztgedachten Behorden noch besonders verfügt werden.Schließlich wünschen wir noch, daß jedes Mal, wenn dieHerren Pfarrer mit oder ohne Begleitung der übrigen Mitglie-der des Schulvorstandes die Schule besuchen, sie sich die Schul-versäumnißliste vom Lehrer vorlegen lassen, und ad marginemdie Anwesenheit in der Schule unter Beisetzung des Datumsund der Namensunterschrift kurz bemerken. Es ist aber im Ue-brigen für das Gedeihen der Schulen sehr förderlich, wenndergleichen Besuche von Seiten der Herren Pfarrer öfters, selbstmehrmals im Monate, wiederholt werden, indem dies nicht nurauf den Fleiß der Schüler sondern auch auf die Thätigkeit derLehrer ermunternd einwirkt. Wir erwarten demnach von dengedachten Herren Pfarrern, daß sie auch in dieser Beziehungda, wo solches bisher weniger geschehen, sich das Interesseder ihnen untergebenen Schulen künftig mehr angelegen seinlassen werden.Düsseldorf, den 3. Dezember 1839.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An sämmtliche Herren Landräthe, Schulpfleger und Pfarrer als Prä-ses der Schulvorstände, so wie auch an die städtischen Schul=Kommissionen.