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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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20915. Circular=Verfügung.Eine Zusammenstellung der, in den Jahren 1836/38 ausden einzelnen Regierungsbezirken der Monarchie in die Armeeeingeſtellten, ganz ohne Schulbildung befundenen Erſatzmann-schaften läßt ersehen, wieviel in unserm Verwaltungsbezirk hin-sichtlich des Volksschulunterrichts noch geschehen muß, um dashierüber vorgesteckte Ziel zu erreichen, oder zunächst auch nurden meisten der mittlern Regierungs=Bezirke des Staates indieser Beziehung an die Seite zu treten. Die unten beigefügteUebersicht ergibt, daß zwar in den einzelnen Kreisen unseresVerwaltungsbezirks mehr, als in den übrigen für eine strengeAusführung der, auf die Bildung der schulpflichtigen Jugendabzweckenden Verordnungen Sorge getragen wird; es erhelltdaraus indeß nicht minder, daß auch in den erstern Kreisen hier-in noch Vieles zu thun übrig bleibt.Sollen für den in Rede ſtehenden höchſt wichtigen Ver-waltungszweig in der Folge befriedigendere Resultate sich her-ausstellen, so ist vor allen Dingen auf Herbeiführung einesregelmäßigen Schulbeſuchs hinzuwirken, und kann es den Her-ren Landräthen, Schulpflegern, Bürgermeistern und Schulvor-ständen nicht oft und eindringlich genug empfohlen werden, diehierüber erlassenen Vorschriften pünktlich zur Ausführung zubringen.Daß dieses bisher meist nur mangelhaft geschehen, liegtzum Theil daran, daß nicht alle Mitglieder des Schulvorſtan-des in gemeinsamem Wirken für das Beste des Schulwesens sichgegenſeitig unterſtützen; wonach an vielen Orten die HerrenPfarrer die diesfälligen Geschäfte gewöhnlich allein ohne Kon-kurrenz der übrigen Mitglieder des Schulvorstandes besorgen,und dann mit der vorschriftsmäßigen Strenge gegen die säumi-gen Aeltern zu verfahren um deswillen unterlassen, weil sie be-fürchten, daß sie dadurch die zur Erfüllung ihrer Berufspflichtenso nöthige Liebe der Pfarreingesessenen verlieren würden. Alleineben um Letzterm vorzubeugen, wird es zumal auch in Betrachtder gegebenen Vorschriften nothwendig, daß auch die andernMitglieder des Schul=Vorstandes hierbei mitwirken, und zwarwird es rathsam sein, so zu verfahren, daß der Pfarrer nur solange, als es sich um Ermahnung und Verwarnung der säu-migen Aeltern handelt, unmittelbar einwirke, sobald aber dieAnwendung der gesetzlichen Zwangsmittel erforderlich wird,vorzugsweise die weltlichen Mitglieder des Schulvorstandes alsHandelnde erscheinen.Wir verkennen ferner die Schwierigkeiten nicht, welche denauf Herbeiführung eines regelmäßigen Schulbesuchs gerichtetenBestrebungen da entgegentreten, wo es mit Rücksicht auf Dürf-tigkeit der Aeltern oder im Interesse der Brod= und Fabrik-