208den letzten zwei Jahren rückständig verbleibenden Beträgeder exekutivischen Beitreibung durch die betreffende Ver-waltungsbehörde.2) Die exekutivische Beitreibung wird gehemmt, wenn derin Anspruch Genommene eine Exemtion behauptet und wenig-stens seit zwei Jahren, vom letzten Verfalltermine zurück-gerechnet, im Besitze der Freiheit sich befindet.3) Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorschrift des §. 79. u.f. Tit. 14. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts, der Ver-ordnung vom 26 sten Dezember 1808. §§. 41. und 42, einemJeden verstattet, der aus besondern Gründen die Befrei-ung von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machenwill, oder in der Bestimmung seines Antheils, über dieGebühr belastet zu seyn, behauptet.In Betreff der, aus besondern Kontrakten oder testamen-tarischen Dispositionen auf Grundstücken haftenden jähr-lichen Abgaben an Kirchen und Schulen (§. 430. Tit. 50.der Prozeßordnung,) findet die Exekution nicht sofort statt,es muß vielmehr, wenn sie eingetragen sind, der Mandats-prozeß, und wenn sie nicht eingetragen sind, der Bagatell-oder summarische Prozeß, nach näherer Anleitung der des-fallsigen gesetzlichen Bestimmungen, vorausgehen.5) Wegen aller andern Forderungen der Kirchen= und Schul-bedienten findet, wenn sie mit einem Festsetzungsdekreteversehen sind, der Mandatsprozeß, sonst der Bagatell= odersummarische Prozeß nach Vorschrift der Verordnung vom1sten Juni 1833, statt.6) Die Forderungen ordnungsmäßig koncessionirter Privat-Schul= und Erziehungs=Anstalten an rückständigem durchihren Einrichtungs=Plan festgesetzten Schul= oder Pensions-gelde aus dem Zeitraume eines Jahres von Einreichungder Klage zurückgerechnet, dürfen im Wege des Mandats-prozesses eingeklagt werden.Mit gleicher Zeitbeschränkung soll dieses Vorrecht auch denForderungen der Medizinalpersonen und Apotheker für ihreBeſuche, Operationen und Arzneimittel zuſtehen. Die Li-quidationen müssen jedoch von den ärztlichen Personen allerKlassen mit spezieller Angabe der Dienstleistungen und mitBerechnung einer jeden Dienſtleiſtung nach den Beſtimmun-gen der Medizinaltaxe aufgeſtellt, ſo wie die Rechnungender Apotheker mit den ärztlichen Rezepten und mit einemFestsetzungsdekrete belegt seyn. Diese Bestimmungen sindzur Nachachtung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichenKenntniß zu bringen.Berlin, den 19. Juni 1836.Friedrich Wilhelm.An die Staatsminister Frh. v. Altenstein und Mühler.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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208
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