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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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207und die Ortspolizeibehörden beauftragen, zur Handhabung derAllerhöchsten Bestimmungen und zur strengen Nachachtung dergegebenen Instruktion pflichtmäßig und mit derjenigen Sorgfaltmitzuwirken, welche die Wichtigkeit der elementarischen Bildungder schulpflichtigen Kinder erfordert.Die Herren Landräthe haben ihre vorzügliche Aufmerk-samkeit auf die sorgfältige Beachtung der ertheilten Vorschrif-ten zu richten, und die Schulvorstände, Ortsbehörden, und Lehrer,welche hierunten säumig befunden werden möchten, uns zurweitern Maaßnahme anzuzeigen, auch über daß Ergebniß dervon ihnen zu führenden Aufsicht uns von Zeit zu Zeit Berichtzu erſtatten.Die Bürgermeister werden angewiesen, den Schulvorstän-den alljährlich einmal, zu Anfang des Schuljahres, ein Ver-zeichniß der schulpflichtigen Kinder zu übergeben, da nur mitder Hülfe dieser Stammrolle, die Schulvorstände die Controlleüber den öffentlichen Unterricht der schulpflichtigen Jugendzu führen im Stande sind.Auch die Herren Landdechanten und Superintendenten wer-den aufgefordert, dem wichtigen Gegenstande der Controlle desSchulbesuchs ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, undvorzüglich dahin zu wirken, daß von Seiten der Pfarrer undGeistlichen mitgestrebt werde, die günstigen Einflüsse der Aller-höchsten Anordnungen zu fördern und zu sichern, die dabei nach-läßig gefundenen Geistlichen aber uns zur weiteren Veranlassunganzuzeigen.Düsseldorf, den 25. Juli 1836.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.14. Allerhöchste Kabinets=Ordre.Da bei Einforderung von Kirchen= und Pfarr=Abgabensowohl über die Zulässigkeit der Exekution ohne vorgängigenProzeß, als auch darüber, ob die Exekution von dem Richteroder von der betreffenden Regierung zu verfügen ist, Zweifelentstanden, auch gleichzeitig über die Einziehung der Forderungender Medizinalpersonen nähere Bestimmungen in Antrag gebrachtworden sind, so verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen desStaatsministeriums, auf Ihren Bericht vom 2ten d. M.1) Alle beständige dingliche oder persönliche Abgaben undLeistungen, welche an Kirchen und öffentlichen Schulen, oderan deren Beamte, vermöge einer allgemeinen gesetzlichen,oder auf notorischer Orts= oder Bezirksverfassung beru-henden Verbindlichkeit zu entrichten sind, desgleichen dieForderungen öffentlicher Schul= und Erziehungs=Anstaltenan Schul= und Pensionsgeld, unterliegen bei Säumigkeitder Debenten sowohl hinsichtlich der laufenden als der aus