206Vollstreckung der erkannten Strafen vorangeschritten werden.Behufs Eintreibung der Geldstrafen wird ein, vom Bürger-meister anzufertigender und vom Landrathe zu visirender Aus-zug der Liste an den Gemeinde=Empfänger verabfolgt, welcherdemnächst in gleicher Weise wie bei Einziehung der nach demSteuerfuße umgelegten Communalabgaben verfährt. — DerVollzug der Gefängnißstrafe wird von dem Bürgermeister durcheinen von ihm anzufertigenden und vom Landrathe zu visiren-den Verhaftsbefehl, welcher den Namen und Wohnort des zuVerhaftenden, den Tag der ergangenen Entscheidung und dieDauer der zu verbüßenden Gefängnißstrafe enthalten muß, an-geordnet.§. 14. Bei Versäumniß des Religions=Unterrichtes, welchender Geistliche den schulpflichtigen Kindern außer der Schulzeitertheilt, tritt dasselbe Untersuchungs= und Straf=Verfahren ein,und hat der Geistliche die Liste über die ohne Erlaubniß statt-gefundenen Versäumnisse ebenfalls dem Ortsschulvorstande zuübergeben.§. 15. Der Bürgermeister hat ein alphabetisches Registerder Verurtheilten zu führen, um die Wiederholungsfälle genauübersehen zu können. — Die Anwendung der Strafe des Wie-derholungsfalles setzt eine vorgängige rechtskräftige Strafent-scheidung voraus, ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits voll-streckt worden ist oder nicht.§. 16. In betreff derjenigen Väter und Vormünder, welchebereits gewarnt und bestraft worden sind, und dennoch renitentbleiben, kann alle 14 Tage oder 8 Tage eine Nachweise überden Schulbesuch ihrer Kinder resp. Pflegebefohlenen von demSchullehrer erfordert werden, um das geeignete Strafverfahreneintreten zu lassen.§. 17. Nachdem die Geldbuße gezahlt oder die Gefäng-nißstrafe verbüßt worden ist, wird solches von dem Bürger-meister in der Liste bemerkt und dieselbe damit abgeschlossen,welche demnächst in der Bürgermeisterei=Registratur aufbe-wahrt wird.§. 18. Die Untersuchungs=Verhandlungen, so wie die Er-kenntnisse, sind kosten= und stempelfrei. Etwaige baare Aus-lagen fallen jedoch den Verurtheilten zur Last.Coblenz, den 20. December 1835.Der Oberpräsident (gez.) von Bodelschwingh.13. Bekanntmachung.Wir bringen nebst dem Abdrucke der bezogenen AllerhöchstenKabinetsorder die Instruktion des Herrn Oberpräsidenten derRheinprovinz hiedurch zur öffentlichen Kenntniß, indem wirgleichzeitig die Orts=Schulvorstände, so wie die Herren Pfarrer
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
206
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten