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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
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205fängnißstrafe bis auf die Dauer von 24 Stunden in dem Ver-hältnisse substituirt werden, daß der Betrag von 5 Sgr. einem4 stündigen Gefängnisse gleichgestellt wird. Die Gefängniß-strafe wird nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit erkannt;in dem Falle jedoch, wo der Straffällige aus öffentlichen Armen-fonds Unterstützung empfängt, mithin die Zahlungsunfähigkeitvoraus gesetzt werden muß, ist nicht auf Geldstrafe sondernbloß auf Gefängnißstrafe nach dem obigen Verhältnisse zu erkennen.§. 7. Die ausgesprochene Strafe resp. die Vorladung Be-hufs der Verwarnung wird dem Verurtheilten binnen 3 Tagenbekannt gemacht; darüber, daß und wie solches geschehen, istin der Liste das Nöthige zu vermerken. Wer der VorladungBehufs der Verwarnung keine Folge geleistet, hat es seinemeigenen Ungehorsam beizumessen, wenn seine zwangsweise Vor-führung angeordnet wird.Eine Benachrichtung davon, daß ein angezeigtes Schul-versäumniß für entschuldigt angenommen worden sei, bedarfes nicht.§. 8. Innerhalb 10 Tagen vom Tage der Bekanntmachungkann gegen die ergangene Strafentscheidung der Recurs an dievorgesetzte landräthliche Behörde angemeldet werden; die An-meldung geschiehet entweder mündlich oder schriftlich bei demBürgermeister, welcher solches in der Liste zu vermerken, ebendahin auch nach Verlauf der 10tägigen Recursfrist zu registrirenhat, wenn kein Recurs angemeldet ist.§. 9. Ist Recurs angemeldet worden, so übersendet derBürgermeister binnen 3 Tagen vom Tage der abgelaufenenRecursfrist einen die Recurrenten betreffenden vollständigenAuszug aus der Versäumnißliste an den Landrath.§. 10. Der Landrath erläßt in der Regel seine Entschei-dung auf Grund der ihm eingereichten Verhandlungen, ohnedaß es einer persönlichen Vorladung bedarf. Es bleibt ihmjedoch vorbehalten, in den Fällen, wo es ihm zur Vervollstän-digung der Sache erforderlich erscheint, eine weitere Untersuchungund Vernehmung des Recurrenten anzuordnen.§. 11. Die Entscheidung des Landrathes wird auf demihm eingereichten Auszuge der Liste niedergeschrieben. Nachdemdieser Auszug dem Bürgermeister wieder zugefertigt, und vondiesem die landräthliche Entscheidung in der Liste selbst ver-merkt worden, wird mit der Bekanntmachung wie in ersterInstanz verfahren.§. 12. Gegen die Entscheidung des Landrathes ist nur inden Fällen, wo blos auf Gefängnißstrafe erkannt worden, einweiterer binnen 10 Tagen bei dem Bürgermeister anzumeldenderRecurs an die Königl. Regierung zulässig.§. 13. Nach Ablauf der Recursfrist, resp. nach erfolgterEntscheidung auf eingelegten Recurs muß unverzüglich mit der