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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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204Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmungen durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und die zurAufrechthaltung derselben etwa erforderlichen besondern Instruck-tionen zu erlassen.Berlin, 20. Juni 1835.Friedrich Wilhelm.An die Staatsminister Frh. von Altenstein und von Kamptz.12. Instruction.§. 1. Der Schullehrer hat dem Orts=Schulvorstande inden drei ersten Tagen eines jeden Monats die Liste derjenigenSchüler einzureichen, welche in dem verflossenen Monate ohnevorschriftsmäßige Erlaubniß die Schule versäumt haben.Die Liste enthält die Namen der Schüler mit Angabe derAnzahl der Schulversäumnisse und den Namen des Vaters oderVormundes des Schülers.§. 2. Der Orts=Schulvorstand läßt den Vater oder Vor-mund des Schülers auf einen innerhalb 8 Tage nach Empfander Liste anzuberaumenden Termin vorladen.§. 3. In dem Termine vernimmt der Schulvorstand resp.das damit beauftragte Mitglied desselben den Vorgeladenen überden Grund des Schulversäumnisses, zieht die etwa nöthigen Er-kundigungen über die Wahrheit der von dem Angeschuldigten ge-machten Angabe auf geeignete Weise ein, und vermerkt dann inder Liste das Resultat der Vernehmung und unter kurzer Angabeder Gründe sein Gutachten, ob das Versäumniß alsentschuldigtodernicht entschuldigt anzusehen sei. In denjenigen Fällen,wo das Resultat der Vernehmung und die Gründe nicht in kur-zem in die Liste selbst eingetragen werden könnten, bleibt demSchulvorstande die Aufnahme eines besonderen Protokolles über-lassen, welches als Anlage der Liste zu bezeichnen ist.§. 4. Ist der Vorgeladene nicht erschienen, so wird diesgleichfalls in der Liste bemerkt, und das Versäumniß als nichtentschuldigt angesehen.§. 5. Der Schulvorstand sendet binnen 3 Tagen nach die-sem Termine die Liste an den Bürgermeister, welcher die als ent-schuldigt begutachteten und von ihm als solche befundenen Ver-säumnisse übergeht, die desfallsigen Namen in der Liste durch-streicht, und hinsichtlich der nicht entschuldigten zuerst eine Er-mahnung eintreten läßt, im Wiederholungsfalle aber Strafe aus-spricht. Diese Entscheidung wird ebenfalls in die Liste einge-schrieben, und von dem Bürgermeister mit Angabe des Datumsunterzeichnet.§. 6. Der Maaßstab der zu erkennenden Strafen ist inder Allerhöchsten Kabinetsordre vom 30. Juni d. J. auf 1 Sgr.bis 1 Thaler bestimmt, und kann nach den Umständen eine Ge-