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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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20310. c. Lit. B. §. 3 des Allerhöchsten Landtags Abschie-des für die Rheinischen Provinzial=Stände vom26. März 1839.Anfang der Schulpflichtigkeit.Die für alle Provinzen Unserer Monarchie geltende gesetzlicheBestimmung, die Schulpflichtigkeit betreffend, hat auf die Er-ziehung überhaupt und selbst der kleinsten, zu Hause nicht gehörigbeaufsichtigten Kinder, einen wohlthätigen Einfluß bewährt. Wirkönnen Uns daher nicht veranlaßt finden, solche nach dem An-trage Unserer getreuen Stände für die Rheinprovinz abzuändern,wollen aber die nach §. 3. des Gesetzes vom 14. Mai 1825 denLokalbehörden zuständige Dispensations=Befugniß dahin ausdeh-nen, daß die Regierungen der Rheinprovinz, nach örtlichen Ver-hältnissen, in ganzen Gemeinden oder größeren Districten alleKinder, die das 6. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, von derSchulpflichtigkeit entbinden mögen.11. Allerhöchste Kabinets=Ordre.Um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Erreichungdes Zweckes Meiner Bestimmungen über die Schulpflichtigkeitin denjenigen Theilen der Rheinprovinz entgegengestellt haben,in welchen die polizeirichterliche Gewalt zu den Attributionender Gerichte gehört, bestimme Ich auf den von Ihnen bevor-worteten Antrag der Provinzialbehörden:1) die Uebertretungen Meiner in Betreff des regelmäßigenSchulbesuchs für die Rheinprovinz erlassenen Order vom 14.Mai 1825. Art. 1. 2. und 3. sollen von jetzt an überall nichtim polizeigerichtlichen, sondern lediglich im administrativen Wegedurch die Bürgermeister, Landräthe und die Regierungen unter-sucht und bestraft werden.2) Das Strafverfahren wird auf, die Liste veranlaßt, welcheüber die nicht vorschriftsmäßig entschuldigten Schulversäumnissevon den Lehrern angefertigt, von dem Orts=Schulvorstandeattestirt und von den Bürgermeistern am Schlusse jedes Monatseinzureichen ist.3) Die Polizei=Verwaltungsbehörden sind befugt, gegen dieschuldigen Aeltern und deren gesetzliche Vertreter eine Strafevon 1 Sgr. bis 1 Thlr., der nach Befinden der Umstände eineGefängnißstrafe bis zu 24 Stunden substituirt werden kann, zuerkennen und zu vollstrecken.4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf dieVernachläßigung des von den Geistlichen den schulpflichtigenKindern zu ertheilenden Religions=Unterrichts ihre Anwendung.