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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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20210. Allerhöchste Kabinets=Ordre.Ich bin aus den in Ihrem Bericht vom 24. v. M. ange-führten Gründen damit einverstanden, daß auch in der Rhein-Provinz die rückſtändigen Schulgelder und alle andere, auf all-gemeinen Einrichtungsplänen beruhende Schulabgaben, nach vor-gängiger Festsetzung durch den Schulvorstand und den Bürger-meister, im administrativen Wege executiv beigetrieben werden.Sie haben diese Bestimmung durch die betreffenden Amtsblätterbekannt zu machen, auch die Regierungen und Gerichte mit dererforderlichen Anweisung zu versehen.Teplitz, den 18. Juli 1835.Friedrich Wilhelm.An die Staatsminister Freiherren von Altenstein und von Kamptz.Die vorstehende Allerhöchste Kabinets=Ordre wird mit Hin-weisung auf unsere Schulverordnung vom 30. Oktober 1825. zurNachricht bekannt gemacht.Düsseldorf, den 17. September 1835.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.Einschaltung der 2. Auflage.10. b. Auszug aus den, mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 8. August 1835 durch Nr. 27 der Gesetz-sammlung publicirten Sanitätspolizeilichen Vorschriften.14. Bestimmungen über den Schulbesuch.Hinsichtlich der Schulen sollen zwar die gesetzlichen Bestim-mungen, die den Schulbesuch befehlen, in keinem, von einer an-steckenden Epidemie heimgesuchten Orte zur strengen Anwendungkommen, doch soll auch die gänzliche Schließung der Schulennicht ohne dringende Noth erfolgen, und nur von den Sanitäts-commissionen besonders darauf gewacht werden, daß in den Schul-zimmern stets eine reine Luft erhalten, und Ueberfüllung ver-mieden werde.An ansteckenden Krankheiten leidende Kinder müssen aus denSchulen, Fabriken und andern Anstalten, in denen ein Zusam-menfluß von Kindern statt findet, entfernt werden, und sind nichteher wieder zuzulassen, als bis ihre völlige Genesung und dieBeseitigung der Ansteckungsfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.Eben so ist aus Familien, in welchen Jemand an Pocken,Scharlach, Masern und andern, besonders Kinder gefährdenden,ansteckenden Krankheiten leidet, der Besuch der Schulen undähnlicher Anstalten, derjenigen Kindern nicht zu gestatten, welchemit dem Kranken in fortwährendem Verkehr stehen.