201deten Schulordnung vom 30. October desselben Jahres nur derSchulbesuch der Kinder, und die Fortsetzung dieses Schulbesuchesauf so lange befohlen sei, bis die Kinder nach dem Befund ihrerSeelsorger die einem jeden Menschen seines Standes nothwen-digen Kenntnisse erworben haben.Dieser Entscheidungsgrund ist aber unzureichend.Zunächst leuchtet es von selbst ein, daß zu den Kenntnissen,die jedem Kinde, auch ohne alle Rücksicht auf seinen Standnothwendig sind, auch die Religions=Kenntnisse gehören.Die Absicht der Allerhöchsten Kabinets=Ordre, daß dieseKenntniß nicht allein nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr beider Entlassung der Kinder aus dem Unterrichte vorzüglich be-rücksichtigt werden soll, spricht sich zudem deutlich durch die Be-stimmungen aus, daß grade die Seelsorger über das zureichendeMaaß aller erworbenen Kenntniße zu erkennen haben.Das Königliche Ministerium der Geistlichen, Unterrichts-und Medizinal=Angelegenheiten hat übrigens die Frage selbstüber jeden Zweifel erhoben durch die Festsetzung, „daß der Re-„ligions=Unterricht, gleichviel ob er in der Schule oder in dem„Pfarrhause, oder in der Kirche, an Sonn= oder Wochentagen,„von den Pfarrgeistlichen ertheilt wird, als Bestandtheil des„Schulunterrichtes betrachtet, und in den Fällen, wo die Er-„mahnungen der Pfarrer zur regelmäßigen Beiwohnung dieses„Unterrichtes fruchtlos bleiben, demselben gesetzlichen Zwange„unterliegen soll.Wir beauftragen Sie, diese Bestimmung zur Kenntniß dersämmtlichen Bürgermeister Ihres Kreises zu bringen, und die-selben anzuweisen, solche in jedem Falle der angegebenen Artzur Unterstützung ihrer Anträge auf Bestrafung in Anspruch zunehmen, und wenn demohngeachtet von den Polizeigerichtenfreisprechende Erkenntnisse erlassen werden sollten, sofort dasgesetzliche Rechtsmittel dagegen einzulegen, und Ihnen über denFall ohne allen Verzug zu berichten.Von Ihnen erwarten wir demnächst die nähere Anzeigeund die Einreichung der Verhandlungen in der kürzesten Frist.An die sämmtlichen Herrn Landräthe, (: jeden besonders:)Abschrift der vorstehenden Verfügung zur Nachricht.Düsseldorf, den 4. März 1834.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.An die sämmtlichen1) Herren SchulpflegerSuperintendentenLanddechanten4) Schul=Commissionen.
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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