200Weil es jedoch möglich ist, daß unter den Ortsgeistlichenund Schullehrern Einzelne diese ihre heilige Obliegenheit gewis-senlos hintenansetzen: so tragen wir sämmtlichen Herren Su-perintendenten, Dekanen und Schul=Inspectoren hierdurch auf,mit aller Sorgfalt darüber zu wachen, daß in ihren Amtsbezirkendieser Aufforderung überall pünktlich nachgekommen werde, undvon jedem Uebertretungsfalle der betreffenden Behörde zu weitererVeranlassung sofort Anzeige zu machen.Düsseldorf, den 11. Nov. 1828.Koblenz, den 31. Okt. 1828.Königliche Regierung.Königliches Rheinisches Konsistorium.8. Bekanntmachung.1Des Königs Majestät haben, nach dem Antrage der unter-zeichneten Ministerien, durch Allerhöchste Kabinets=Ordre vom24. September d. J. zu befehlen geruhet, daß in denjenigenProvinzen, in welchen das französische Gesetz noch gilt, die fürSchulverſäumniſſe aufkommenden Strafgelder zu Schulzweckenbei derjenigen Schulgemeine, zu welcher der Bestrafte gehört,nach dem Ermessen der Schul=Behörden, besonders aber zur Un-terstützung armer Kinder mit Schulbedürfnissen verwendet, unddaher zur Schulkasse der Gemeine gezahlt werden sollen.Die Königliche Regierung wird von dieser AllerhöchstenBestimmung hierdurch mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt,das Erforderliche hiernach zu verfügen.Berlin, den 20. Oktober 1828.Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= Ministerium des Innern undund Medizinal=Angelegenheiten.der Polizei.(gez.) v. Schuckmann.(gez. v. Altenstein.An die Königliche Regierung zu Düsseldorf.Die vorstehende auf eine Allerhöchste Bestimmung Sr. Ma-jestät gegründete Verfügung wird hierdurch zur Kenntnißnahmeund Beachtung der Kreis⸗Verwaltungs⸉ und Schul⸿Behördenbekannt gemacht.Düsseldorf, den 13. November 1828.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.9. Circular=Verfügung.Es sind Fälle vorgekommen, daß die Klage auf Bestrafungder Aeltern, welche ihre schulpflichtigen Kinder nicht zum Reli-gionsunterricht geschickt hatten von den Polizeigerichten als ge-setzlich nicht begründet angesehen, und die Angeklagten aus demGrunde freigesprochen worden sind, daß nach der AllerhöchstenKabinetsordre vom 14. Mai 1825 und unserer darauf gegrün-
Druckschrift
Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
Entstehung
Seite
200
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten