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Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften des Elementar-Schulwesens im Bezirk der königl. Regierung Düsseldorf, nebst e. histor. Einl. in die Verwaltung des öffentl. Unterrichts aus den Zeiten des Churfürsten Carl Theodor bis auf das Todesjahr König Friedrich Wilhelm III., 1794 - 1840
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199Die Schul=Vorstände, Schulpfleger und Schul=Commissio-nen, sowie auch die Bürgermeister und Kreisbehörden habenauf die pünktliche Befolgung dieser Vorschriften zu halten undsich auch ihrerseits darnach zu achten.Düsseldorf, den 1. August 1827.Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.7. Bekanntmachung.Da es sich zuweilen noch ereignet, daß Kinder ohne allenSchul= und Religions=Unterricht aufwachsen, und dann, ohneeingesegnet und förmlich in die kirchliche Gemeinschaft aufgenom-men zu seyn, zu dem bürgerlichen Leben übergehen, und diesesgemeiniglich dann zur Sprache kommt, wenn ſolche IndividuenVerbrechen begangen haben, und die Frage über ihre Zurech-nungsfähigkeit entsteht; so haben Sr. Majestät der König, ver-anlaßt durch ein sehr auffallendes Beispiel dieser Art, mittelstAllerhöchster Kabinets=Ordre vom 18. Juni d. J. befohlen, daßdie Provinzial=Behörden angewiesen werden sollen, die Ortsgeist-lichen zu gehöriger Aufmerksamkeit auf diesen wichtigen Gegen-stand anzuhalten, damit solche Fälle gänzlicher Vernachlässigungdes Schul= und Religions=Unterrichts nicht wieder vorkommen.Indem diese Allerhöchste Bestimmung aus Auftrag des Kö-niglichen hohen Ministeriums der Geistlichen, Unterrichts= undMedizinal=Angelegenheiten von dem unterschriebenen Konsistorioin Gemeinschaft mit den Königlichen Regierungen der Provinzhierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden dieHerren Ortsgeistlichen aufgefordert, zur Verhütung jeden Fallesvorgedachter Art, streng darauf zu halten, daß von keinem unter-richtsfähigen Kinde ihrer Gemeine der Schul= und Religions-Unterricht vernachlässigt werde, und wenn in Vernachlässigungs-Fällen ihre, den Aeltern, oder Pflege=Aeltern, Vormündern undDienstherrschaften der Kinder ertheilten Erinnerungen nicht fruch-ten, ohne Weiteres die nöthige gesetzliche Abhülfe bei der betref-fenden Polizei=Behörde nachzusuchen.Wir hegen das Vertrauen zu den Herren Ortsgeistlichen,daß sie zur Erreichung der Allerhöchsten, wahrhaft Landesväter-lichen Absicht Sr. Majestät des Königs das Ihrige um so ge-wissenhafter beitragen werden, je schwerer sie es vor Gott undder weltlichen Obrigkeit zu verantworten haben würden, wennaus Kindern ihrer Gemeine, ihrer Seelsorge anvertraut, Verbre-cher erwüchsen, und zwar durch ihre Schuld, indem sie sich umden Unterricht der armen, von ihren Aeltern und Angehörigenverwahrlosten Kinder nicht bekümmerten, und ihre Seelen derVerwilderung und dem Verderben Preis gaben. Auch zweifelnwir nicht, daß die Schullehrer zur Beförderung eines regelmäßigenSchulbesuchs im Gefühl ihrer Pflicht sorgfältig mitwirken werden.